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Bayerischer Rechts- und Verwaltungsreport (BayRVR)

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Landtag: Rechtsausschuss – Experten diskutieren Gesetzentwurf zur Sicherungsverwahrung

7. Februar 2013 by Klaus Kohnen

Für besonders schwere Straftaten kann in Deutschland, falls auch nach Verbüßung der verhängten Haftstrafe voraussichtlich noch eine Gefahr für die Allgemeinheit vom Straftäter ausgeht, eine Sicherungsverwahrung angeordnet werden. 

In seinem Urteil vom 4. Mai 2012 hat das Bundesverfassungsgericht die bisherige Praxis der Sicherungsverwahrung jedoch für verfassungswidrig erklärt. Bis Ende Mai 2013 haben Bund und Länder Zeit für eine Neuregelung, wobei der Bund einen Rahmen schaffen soll und der Vollzug in der Verantwortung der Länder liegt.

Anders als bisher soll die Sicherungsverwahrung künftig einen starken Schwerpunkt auf Resozialisierung setzen und ihre Ausgestaltung soll sich deutlich vom Strafvollzug unterscheiden. Vor allem dieses sogenannte Abstandsgebot betonte der Ausschussvorsitzende Franz Schindler (SPD) zu Beginn der Expertenanhörung in der Sitzung des Rechtsausschusses vom 7. Februar 2013. Bayern bereite sich vor: Bis Ende Mai werde auf dem Gelände der Justizvollzugsanstalt Straubing eigens für rund 24 Millionen Euro ein Neubau für bis zu 84 sicherungsverwahrte Personen entstehen, die für den Betrieb notwendigen 71 neuen Planstellen seien bereits bewilligt. Die Frage sei nun, ob der bayerische Gesetzentwurf den verfassungsmäßigen Anforderungen genüge.

Gemischte Akzeptanz

Bei der allgemeinen Beurteilung des Gesetzentwurfs gingen die Meinungen der Experten bereits auseinander: Während Clemens Lückemann, Präsident des Oberlandesgerichts Bamberg, den Entwurf aus Sicht der gerichtlichen Praxis als gut und realitätsnah lobte, wandte Prof. Dr. Henning Rosenau vom Lehrstuhl für Deutsches, Europäisches und Internationales Straf- und Strafprozessrecht, Medizin- und Biorecht der Universität Augsburg ein, dass man ein Gesetz nicht vom Strafvollzug her machen könne. In der Summe sei der Entwurf jedoch „nicht völlig neben der Spur“. Prof. Dr. Jörg Kinzig vom Lehrstuhl für Strafrecht und Strafprozessrecht der Universität Tübingen hätte Therapiegerichtetheit und Freiheitsorientierung gern weiter im Vordergrund gesehen. Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Streng vom Institut für Strafrecht, Prozessrecht und Kriminologie wiederum nannte das Abstandsgebot eine schiefe Metapher und den Entwurf ein „leise auf Abstand getrimmtes Strafvollzugsgesetz“. Er entspräche weitgehend den Vorgaben des Bundes, meinte hingegen Dr. Tillman Bartsch, Rechtsanwalt und Wissenschaftlicher Mitarbeiter des Kriminologischen Forschungsinstituts Niedersachsen e.V., obwohl man über viele Detailregelungen noch reden könne. Matthias Konopka, Leitender Regierungsdirektor und Leiter der JVA Straubing, räumte ein, dass im Text des Entwurfs häufig auf den Strafvollzug verwiesen würde, sah aber dennoch deutliche Unterschiede.

Sicherheit vs. Selbstbestimmung

Auch im Detail sahen einige der Experten manche Punkte noch nicht befriedigend gelöst. Dr. Bartsch wies zum Beispiel darauf hin, dass es sinnvollere Anreize für eine Therapie gebe als finanzielle: Eine zusätzliche „Bezahlung“ für eine an sich schon kostenfreie Therapie halte er für problematisch, insbesondere auch weil die Opfer in dieser Hinsicht kaum Unterstützung erhielten. Die beste Motivation wäre es, Therapiehindernisse abzubauen, so Dr. Johannes Endres vom kriminologischen Dienst des bayerischen Justizvollzugs. Wenn dies nicht möglich sei, werde das zu respektieren sein.

Dass der Gesetzentwurf keine unüberwachten Langzeitbesuche vorsieht, wurde unterschiedlich bewertet: Dr. Michael Wörthmüller etwa, Chefarzt an der Klinik für Forensische Psychiatrie im Klinikum am Europakanal Erlangen, teilte die Sicherheitsbedenken der Mehrheit der Experten, plädierte aber für Einzelfallentscheidungen. Das Problem lasse sich kaum pragmatisch lösen, da es sich um eine Grundrechtsposition der Untergebrachten handle, so Prof. Dr. Dr. h.c. Streng.

Weitere Fragen warf die Arbeitspflicht auf. Prof. Dr. Rosenau zum Beispiel nannte sie in dieser Form verfassungsrechtlich zweifelhaft, Dr. Bartsch hingegen wies auf die Bedeutung bezahlter Arbeit als wichtige Resozialisierungsmaßnahme hin und befürwortete die Formulierung als Verpflichtung. Außerdem wurde hinterfragt, ob einfache Störungen der Ordnung bereits Sanktionen nach sich ziehen sollten, was JVA-Leiter Konopka aus seiner Praxiserfahrung wiederum bejahte.

Zum Thema Übergangsmanagement schlug Dr. Matthias Hollweg, Leitender Medizinaldirektor und Leiter der Sozialtherapeutischen Abteilung für Sexualtäter der JVA München, zum Beispiel die Einrichtung von Nachsorgeambulanzen vor. Bei der Sozialtherapie von Strafgefangenen habe es damit große Fortschritte gegeben und er halte es für sinnvoll, sich daran zu orientieren. Dr. Wörthmüller schlug vor, Nachsorgemaßnahmen regelhaft zu verankern und nicht nur bei Bedarf zu verordnen: Die Therapie habe den Sicherungsverwahrten die Rückkehr in die Freiheit ermöglicht und sollte deshalb dort unbedingt fortgesetzt werden.

Bayerischer Landtag, Aktuelles – Aus den Ausschüssen v. 07.02.2013 (Eva Spessa)

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Kategorie: Bayern, Gesetzgebung, Im Fokus, Justiz/ Rechtspflege, Verwaltung Schlagwörter: 16/13834, Maßregeln der Besserung und Sicherung, Resozialisierung/Opferschutz, Sicherungsverwahrung/Therapieunterbringung, Strafrecht/Strafprozessrecht, Strafrechtliche Unterbringung, Unterbringung

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