Gesetzgebung

StMJV: Kemptener Gerichte ab 01.04. deutschlandweit zuständig für die Verfolgung von Bundeswehrstraftaten im Ausland

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Bayerns Justizministerin Dr. Beate Merk hat heute mitgeteilt, dass die Kemptener Justiz ab 01.04.2013 in Deutschland zentral für Straftaten von Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr in besonderer Auslandsverwendung zuständig sein wird.

„Ich freue mich, dass das entsprechende Gesetz nun vom Herrn Bundespräsidenten ausgefertigt und verkündet worden ist und am 01.04.2013 in Kraft tritt“, so Merk.

„Das ist eine Auszeichnung für die Kemptener Justiz, die sich schon seit März 2010 als Schwerpunktstaatsanwaltschaft in Bayern auf diesem hochkomplexen Gebiet spezialisiert hat“, so Merk, die sich intensiv für die Auswahl Kemptens eingesetzt hatte.

Das jetzt verkündete „Gesetz für einen Gerichtsstand bei besonderer Auslandsverwendung des Bundeswehr“ (BGBl 2013 I S. 89) bestimmt, dass für Straftaten, die „außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes von Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr in besonderer Auslandsverwendung begangen werden“, der „Gerichtsstand bei dem für die Stadt Kempten zuständigen Gericht begründet“ ist. Bisher gibt es deutschlandweit keinen zentralen Gerichtsstand für derartige Straftaten, so dass unterschiedliche Strafverfolgungsbehörden zuständig sein können.

„Dies ist unbefriedigend, weil es für die Verfolgung derartiger Straftaten besondere Kenntnisse u. a. militärischer Gegebenheiten und der besonderen Ermittlungssituation im Ausland erforderlich“, so Merk.

„Diese Kenntnisse sind bei der Staatsanwaltschaft Kempten aufgrund der dortigen Spezialzuständigkeit innerhalb Bayerns bereits vorhanden.“

Für Ermittlungen bei Straftaten nach dem Völkerstrafrecht, also etwa Völkermord oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit, bleibt es bei der bestehenden Zuständigkeit des Generalbundesanwalts.

Bislang war unklar, ab wann genau die Zuständigkeit der Kemptener Justiz zentral begründet sein würde. Mit der Verkündung des Gesetzes steht nun der 01.04.2013 als Termin fest.

StMJV, PM v. 11.02.2013