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StMJV: Merk warnt – Scheidungstourismus lohnt sich nicht

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Bayerns Justizministerin Dr. Beate Merk hat heute die Zahlen über die Anerkennung ausländischer Scheidungsurteile in Bayern für das Jahr 2012 bekannt gegeben. Danach wurden 2012 in Bayern insgesamt 1.174 (Vorjahr: 1.195) Anträge auf Anerkennung ausländischer Ehescheidungen gestellt. 

In den letzten 20 Jahren hat sich diese Zahl nahezu verdoppelt (Vergleichszahl 1990: 680). Im Jahr 2013 betrafen die meisten Anträge Scheidungsurteile aus den USA (156), der Türkei (148) und der Russischen Föderation (103).

Merk warnte in diesem Zusammenhang vor einem „Scheidungstourismus“ ins Ausland:

„Häufig erleben Paare, die sich im Ausland scheiden lassen, nach ihrer Urlaubsrückkehr eine böse Überraschung. Ausländische Ehescheidungen werden in Deutschland grundsätzlich erst nach der förmlichen Anerkennung durch die Landesjustizverwaltung wirksam, wenn wenigstens einer der Ehepartner deutscher Staatsangehöriger ist. Das ist vielen nicht bekannt. Die Anerkennung scheitert beim Scheidungstourismus meistens daran, dass ausländische Gerichte für eine Ehescheidung nicht zuständig sind, wenn die Ehepartner keine Beziehung zu dem ausländischen Staat aufweisen. Folge ist, dass in Deutschland noch einmal ein reguläres Scheidungsverfahren durchgeführt werden muss. Unter dem Strich bringt die ausländische Ehescheidung dann keine Kostenersparnis, sondern zusätzliche Kosten.“

Abgesehen von den spezifischen Problemen des Scheidungstourismus ist die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen jedoch regelmäßig unproblematisch.

Merk hierzu: „Den Anträgen auf Anerkennung ausländischer Ehescheidungen kann meistens stattgegeben werden.“

Zuständige Anerkennungsbehörde ist in Bayern der Präsident des Oberlandesgerichts München. Die Anerkennung einer im Ausland vorgenommenen Scheidung ist erforderlich, wenn an dem Scheidungsverfahren ein Deutscher beteiligt ist oder wenn ein im Ausland geschiedener Ausländer in Deutschland eine neue Ehe eingehen möchte.

Keine Anerkennung ist nötig, wenn beide Ehegatten ausschließlich Staatsangehörige des Landes sind, in dem das Scheidungsurteil ergangen ist. Auch für nach dem 1. März 2001 ergangene Scheidungsurteile aus EU-Staaten (ohne Dänemark) ist wegen einer EU-Verordnung keine gesonderte Anerkennung mehr nötig.

StMJV, PM v. 13.02.2013