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VG Würzburg: Aufschiebende Wirkung einer Klage gegen Untersagung einer gewerblichen Altkleidersammlung angeordnet

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Die Stadt Aschaffenburg untersagte einem im süddeutschen Raum tätigen Unternehmen, das seit 2008 auch in ihrem Stadtgebiet Altkleidersammlungen durch Aufstellung von Containern durchführt, künftig die gewerbliche Sammlung von Alttextilien. 

Einem Antrag dieses Unternehmens auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen diesen Bescheid gab die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Würzburg mit Beschluss vom 28. Januar 2013 (W 4 S 12.1130) statt. Nach dem seit 1. Juni 2012 geltenden Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) sind solche Sammlungen anzeigepflichtig. Sie können untersagt werden, wenn überwiegende öffentliche Interessen der Sammlung entgegenstehen.

Das Gericht folgte im Sofortverfahren der Argumentation der Stadt nicht, wonach eine wesentliche Gefährdung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung der Stadtwerke, die die Abfallbeseitigung durchführen, gegeben sei. Es müsse in diesen Fällen auch das Interesse des langjährig tätigen Unternehmens berücksichtigt werden.

Gegen den Beschluss hat die Stadt Aschaffenburg Beschwerde zum Bayer. Verwaltungsgerichtshof erhoben.

VG Würzburg, B. v. 28.01.2013, W 4 S 12.1130; PM v. 14.02.2013