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StMAS: Klarstellung zur heutigen PM des Bayerischen Roten Kreuzes (AV-PfleWoqG)

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Die baulichen Anforderungen an stationäre Pflegeeinrichtungen nach der Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (AV-PfleWoqG) fassen lediglich heute bereits geltende Mindestanforderungen und einschlägige DIN-Normen zusammen, die die Lebensqualität der Bewohnerinnen und Bewohner schützen und die Menschenwürde sichern sollen. 

Ein Unterschreiten dieser Mindeststandards ist inakzeptabel. Diese Standards sind heute das Minimum an zeitgemäßer Ausstattung und stellen daher nur die Träger vor Probleme, die in der Vergangenheit ihre Hausaufgaben nicht gemacht und keine Rücklagen für selbstverständliche Renovierungsarbeiten gebildet haben. Diese Verantwortungslosigkeit kann nicht zu Lasten der Bewohner gehen!

Die Interessen der Träger sind im AV-PfleWoqG ausreichend berücksichtigt: Für Einrichtungen, die bei Inkrafttreten der Verordnung bereits in Betrieb waren, gelten Angleichungsfristen (bis zu 25 Jahre). Sollte eine bauliche Angleichung aus wirtschaftlichen, technischen oder denkmalschutzrechtlichen Gründen nicht möglich sein, ist eine dauerhafte Befreiung möglich. Der Befreiungsantrag ist bei der zuständigen Fachstelle für Pflege- und Behinderteneinrichtungen – Qualitätsentwicklung und Aufsicht – (FQA) zu stellen, also den Landkreisen bzw. kreisfreien Städten. Die FQA hat neben der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit der notwendigen Baumaßnahmen zu prüfen, ob eine Befreiung mit den Bewohnerinteressen vereinbar ist.

Im Falle des vom Bayerischen Roten Kreuz angesprochenen konkreten Falls des Münchner Hauses der Sozialservice-Gesellschaft ist zuständige Behörde die FQA der Landeshauptstadt München. Die FQA der Landeshauptstadt München ist nach Kenntnis des Bayerischen Sozialministeriums der Auffassung, dass die für eine Befreiung vorgelegten Unterlagen nicht ausreichend sind und damit eine abschließende Beurteilung des Sachverhalts nicht möglich ist. Auch nach rund eineinhalb Jahren konnte die FQA der Landeshauptstadt München – im Unterschied zu anderen Befreiungsanträgen anderer Betreiber in München – aufgrund der – aus dortiger Sicht – fehlenden Unterlagen keinen Bescheid erlassen.

StMAS, PM v. 15.02.2013