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Bayerischer Rechts- und Verwaltungsreport (BayRVR)

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Staatsregierung: Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) und anderer Gesetze eingebracht

20. Februar 2013 by Klaus Kohnen

De-Mail - rechtssichere Zustellung elektronischer DokumenteGrund für die Gesetzesinitiative

Mit dem Gesetz zur Regelung von De-Mail-Diensten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 666) hat der Bund die Möglichkeit der rechtssicheren Zustellung elektronischer Dokumente über De-Mail-Dienste eingeführt. Um dies im Interesse eines effektiven E-Government auch auf Landesebene zu ermöglichen, bedarf das VwZVG einer entsprechenden Ergänzung.

Zudem hat der Bund durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) im Bereich der zivilrechtlichen Zwangsvollstreckung grundlegende Änderungen vorgenommen. Im Hinblick hierauf sind auch die Befugnisse der Kommunen und Zweckverbände sowie sonstiger juristischer Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie Verwaltungsakte erlassen können und zur Anbringung der Vollstreckungsklausel befugt sind, anzupassen.

Die wesentlichen Regelungen

1. Zustellung via De-Mail

Der Gesetzentwurf ergänzt die nach dem bisherigen Art. 2 Abs. 2 VwZVG abschließend dargestellten Zustellungsarten um die Zustellung über De-Mail-Dienste. Die Zustellung kann nunmehr auch durch einen nach § 17 De-Mail-Gesetz akkreditierten Diensteanbieter erfolgen. Das Zustellungsverfahren selbst wird in einem neuen Art. 6 geregelt, der die bisher schon vorhandenen Möglichkeiten der elektronischen Zustellung (Art. 5 Abs. 4 und 5 VwZVG) ergänzt.

2. Anpassungen an das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung

Der Gesetzentwurf räumt den Kommunen und Zweckverbänden sowie den sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie Verwaltungsakte erlassen können und zur Anbringung der Vollstreckungsklausel befugt sind, die Befugnis zum Abruf der bei den zentralen Vollstreckungsgerichten hinterlegten Vermögensverzeichnisse ausdrücklich ein.

Weiterhin soll den Großen Kreisstädten, kreisfreien Städten, Landkreisen und Bezirken die Möglichkeit eröffnet werden, anstelle der Inanspruchnahme des Gerichtsvollziehers selbst die Vermögensauskunft von den Vollstreckungsschuldnern abzunehmen, die von ihnen erstellten Vermögensverzeichnisse bei dem zentralen Vollstreckungsgericht zu hinterlegen und die Eintragung in das bei dem zentralen Vollstreckungsgericht geführte Schuldnerverzeichnis anzuordnen.

Staatsregierung, Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes und anderer Gesetze, LT-Drs. 16/15695 v. 20.02.2013

Ass. iur. Klaus Kohnen; Abbildung: (c) wwwebmeister – Fotolia.com

Net-Dokument BayRVR2013022002

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