Gesetzgebung

Staatsregierung: Gesetzentwurf zur Änderung des Feiertagsgesetzes (FTG) eingebracht

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Tanzverbot an stillen Tagen gelockertGrund für die Gesetzesinitiative

Nach aktueller Gesetzeslage sind an den stillen Tagen – das sind Aschermittwoch, Gründonnerstag, Karfreitag, Karsamstag, Allerheiligen, Volkstrauertag, Totensonntag, Buß- und Bettag und Heiliger Abend – öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen nur in Ausnahmefällen erlaubt. Nämlich dann, wenn der diesen Tagen entsprechende ernste Charakter gewahrt bleibt. Das ist insbesondere bei Tanzvergnügungen nicht der Fall. Der Schutz der stillen Tage gilt ganztägig von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr (am Heiligen Abend ab 14.00 Uhr). Dies hat in den vergangenen Jahren vermehrt zu Diskussionen geführt, ob diese Regelung heutigen Lebensgewohnheiten noch hinreichend Rechnung trägt. Das Gesetz soll daher den heutigen Lebensgewohnheiten angepasst werden ohne den Schutz der stillen Tage aufzugeben.

Die wesentlichen Regelungen

Der Gesetzentwurf sieht vor, den Schutzbeginn der stillen Tage auf 2.00 Uhr festzulegen. Am Karfreitag und am Karsamstag soll es beim Beginn des Schutzes um 0.00 Uhr und am Heiligen Abend beim Beginn des Schutzes um 14.00 Uhr bleiben.

Mit dieser Lockerung werde der vom Gesetzgeber zu gewährenden Schutz der stillen Tage (Art. 147 BV und Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV) in keiner Weise aufgegeben und es werde gleichzeitig dem gesellschaftlichen Wandel im Freizeitverhalten und in der Feierabendgestaltung vieler Menschen Rechnung getragen, so der Gesetzentwurf. Das trage dazu bei, dass die Akzeptanz der stillen Tage in der Bevölkerung gesichert werden könne.

Anmerkung

Der Blick in die Gesetzesbegründung lohnt hier in besonderer Weise. Zum einen, weil daraus deutlich wird, dass es um weit mehr ging als um eine textlich nur marginal anmutende Änderung (es wurde lediglich ein neuer Absatz formuliert). Zum anderen, weil die Handschrift des jeweiligen Koalitionspartners klar zu erkennen ist – dies nicht erst in der Herausarbeitung der hinter den Formulierungen stehenden Gedanken und Einstellungen, sondern direkt und unmittelbar im Wortlaut:

„Die stillen Tage sind – wie die Feiertage – zur Bewahrung unserer christlichen und kulturellen Traditionen und Werte in Bayern sowie für den Zusammenhalt in unserer Gesellschaft unverzichtbar. Feiertage und stille Tage sind wichtige Anker- und Ruhepunkte für die Besinnung auf grundlegende Werte, ermöglichen das Zusammensein in und mit der Familie und bieten den Menschen die notwendige Ruhe und die Chance, sich an kulturelle, geschichtliche und religiöse Grundlagen zu erinnern, um Kraft zu schöpfen für die Herausforderungen unserer Zeit. Gerade angesichts der zunehmenden Ökonomisierung und Hektik des Alltags bedarf unser Gemeinwesen verlässlicher gemeinsamer Zeiten der Regeneration und Besinnung. Die stillen Tage leisten hierzu einen unverzichtbaren Beitrag. Besonders zu berücksichtigen ist dabei die inhaltliche, in ihrer Mehrzahl durch christliche und kirchliche Tradition fundierte Prägung dieser Tage. Der Schutz der stillen Tage darf und kann deshalb nicht zur beliebigen Disposition gestellt werden.“

An anderer Stelle:

„Die Lebensgewohnheiten und die Lebensstile in unserer Gesellschaft haben sich weiterentwickelt und sind längst nicht mehr einheitlich. So hat sich in den letzten Jahren ein ausgehfreudiges Publikum herausgebildet, dessen Tagesrhythmus sich zeitlich deutlich nach hinten verschoben hat. Eine zunehmende Zahl nicht nur jüngerer Menschen empfinden daher den Beginn des Schutzes der stillen Tage um 0.00 Uhr als zu früh und fühlen sich in der Gestaltung ihrer Freizeit unter Verweis auf andere Bundesländer und frühere gesetzliche Regelungen in Bayern zu stark eingeschränkt. Vor allem sind sie nicht gewillt, sich durch einzelne stille Tage an zwei aufeinander folgenden Abenden in ihrem Ausgehverhalten bevormunden zu lassen und stellen daher die gesamten Regelungen zum Schutz der stillen Tage in Frage.“

Gesetzentwurf der Staatsregierung, LT-Drs. 16/15696 v. 20.02.2013

Ass. iur. Klaus Kohnen; Abbildung: (c) James Thew – Fotolia.com

Net-Dokument BayRVR2013022001