Gesetzgebung

Staatsregierung: Gesetzentwurf zur Änderung des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) eingebracht

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Alkoholverbot auf öffentlichen PlätzenGrund für die Gesetzesinitiative

In etlichen bayerischen Gemeinden hat der Alkoholkonsum insbesondere in öffentlichen Anlagen sowie auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen ein bedenkliches Ausmaß angenommen. Verunreinigungen, Ruhestörungen, Vandalismus und Schlägereien geben Anlass für massive Beschwerden der Anwohnerinnen und Anwohner und schmälern die Attraktivität der betroffenen Gebiete. Dieser Befund bildet sich statistisch in der Entwicklung der Straftaten im öffentlichen Raum ab: Hier ist der Anteil der alkoholisierten Tatverdächtigen in den letzten Jahren signifikant angestiegen. Während er 2001 noch bei 31,1 Prozent lag, stand 2011 bereits annähernd jeder zweite Tatverdächtige (46,4 Prozent) einer gefährlichen oder schweren Körperverletzung auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen unter Alkoholeinfluss. Ähnliche Steigerungsraten gelten für sonstige Sachbeschädigungen auf Straßen, Wegen und Plätzen wie auch für den gesamten Bereich der Straßenkriminalität. Diese Entwicklung ist auch darauf zurückzuführen, dass die Gemeinden nur beschränkte Möglichkeiten haben, den Alkoholkonsum auf öffentlichen Flächen zu reglementieren und Verstöße umgehend mit einem Verwarnungsgeld oder einer Geldbuße zu ahnden.

Daher sollen die Gemeinden durch eine neue Vorschrift im LStVG ermächtigt werden, durch Verordnung den Verzehr sowie das Mitführen alkoholischer Getränke zum Zwecke des Verzehrs auf bestimmten öffentlichen Flächen zu verbieten.

Die wesentlichen Regelungen

Der Gesetzentwurf sieht einen neuen Art. 30 LStVG vor:

Art. 30 Verzehr alkoholischer Getränke auf öffentlichen Flächen

(1) 1Die Gemeinden können durch Verordnung auf bestimmten öffentlichen Flächen (außerhalb von Gebäuden und genehmigten Freischankflächen) den Verzehr alkoholischer Getränke in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr verbieten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dort auf Grund übermäßigen Alkoholkonsums regelmäßig Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung oder Straftaten begangen werden. 2Die Verordnungen nach Satz 1 sind längstens auf vier Jahre zu befristen. 3In ihnen können die Gemeinden auch das Mitführen alkoholischer Getränke an den in der Verordnung bezeichneten Orten verbieten, wenn die Getränke den Umständen nach zum dortigen Verzehr bestimmt sind.

(2) Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung im Sinn des Abs. 1 liegen vor, wenn die Sicherheit in der Öffentlichkeit sowie sonstige bedeutsame Interessen der Allgemeinheit in besonderer Weise beeinträchtigt werden.

(3) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer einer auf Grund des Abs. 1 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt.“

Begriff der „öffentlichen Fläche“

Hierunter fallen laut Gesetzentwurf insbesondere die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze im Sinn des BayStrWG sowie (sonstige) im Eigentum der öffentlichen Hand stehende Flächen, die öffentlich zugänglich sind. Darüber hinaus könnten im Privateigentum stehende Flächen nur in den Geltungsbereich einer Verordnung einbezogen werden, wenn sie für den öffentlichen Verkehr freigegeben seien. Dies sei regelmäßig etwa bei Kundenparkplätzen von Einkaufsmärkten, Tankstellengeländen sowie sonstigen Flächen der Fall.

Tatsächliche Anhaltspunkte für regelmäßig begangene alkoholbedingte Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten

„Regelmäßig“ bedeutet nach dem Gesetzentwurf, dass es nicht nur vereinzelt oder gelegentlich zu Straftaten oder OWis kommen darf. In diesem Zusammenhang könnten etwa polizeiliche Statistiken und Untersuchungen über das Alkoholkonsumverhalten und die Begehung alkoholbedingter Ordnungswidrigkeiten sowie alkoholbedingter Straftaten im räumlichen Geltungsbereich der Verordnung im Vergleich zu den übrigen Teilen des Gemeindegebiets herangezogen werden.

Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung

Diese werden in Abs. 2 genauer umrissen. Ob eine Ordnungswidrigkeit diese Voraussetzungen erfülle, sei nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Dabei komme es entscheidend darauf an, wie schwerwiegend die Auswirkungen auf schützenswerte Interessen seien, die sich aus dem Verstoß ergeben können, und welches Gewicht diesen Interessen zukomme. „Erhebliche Bedeutung“ könne vor diesem Hintergrund insbesondere Ordnungswidrigkeiten zukommen, die der Wahrung des Gemeinschaftsfriedens und der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dienten.

Staatsregierung, Gesetzentwurf zur Änderung des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes, LT-Drs. 16/15831 v. 27.02.2013

Ass. iur. Klaus Kohnen; Foto: (c) Monkey Business – Fotolia.com

Net-Dokument BayRVR2013022701