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VG Ansbach: Erfolgreiche Klagen gegen die Kostenerhebung für die rettungsdienstliche Absicherung von Großveranstaltungen

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Die Karo-Konzertagentur Rothenburg GmbH, der 1. Fußball-Club Nürnberg und der Süddeutsche Verband reisender Schausteller und Handelsleute e. V. haben sich erfolgreich gegen die Erhebung von Kosten zur rettungsdienstlichen Absicherung der Durchführung des Taubertal-Festivals 2009, des Frühlings- und Herbstvolksfestes der Jahre 2009 bis 2011 und von Heimspielen des 1. FCN in den Jahren 2010 und 2011 durch die jeweils zuständigen Zweckverbände für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung zur Wehr gesetzt.

Die Zentrale Abrechnungsstelle für den Rettungsdienst in Bayern GmbH hatte für die Zweckverbände für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung dem 1. FCN insgesamt 38.822,79 EUR, der Karo-Konzertagentur insgesamt 48.476,34 EUR und dem Schaustellerverband insgesamt 43.384,25 EUR in Rechnung gestellt.

Nach Durchführung einer ersten mündlichen Verhandlung am 20.12.2012 hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Ansbach mit Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung über die Streitsachen entschieden und die jeweiligen Kostenbescheide mit Urteilen vom 7.2.2013 aufgehoben.

Die Kammer hat maßgeblich darauf abgestellt, dass eine Kostenerhebung auf der Grundlage der Regelungen des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes nur dann in Betracht kommt, wenn der jeweils zuständige Rettungszweckverband in rechtlich nicht zu beanstandender Weise für die betreffende Großveranstaltung eine kurzzeitige Erhöhung der rettungsdienstlichen Vorhaltung vorgesehen hat.

Die Kammer hält es hierfür geboten, dass der jeweilige Rettungszweckverband dem Veranstalter einer kommerziellen Großveranstaltung vor Anordnung der für den Veranstalter kostenträchtigen Vorhalteerhöhung unter – soweit nach den bis dahin bekannten Umständen möglich – konkreter und detaillierter Angabe der vorgesehenen Maßnahmen und der in diesem Zusammenhang voraussichtlich anfallenden Kosten anhört und dass die (Ermessens-)Entscheidung des Rettungszweckverbands zur Vorhalteerhöhung gegenüber dem Veranstalter durch einen mit einer Begründung versehenen Verwaltungsakt ergeht, gegen den der Veranstalter verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen kann.

Es würde aus Sicht der Kammer elementaren rechtsstaatlichen, mithin also verfassungsrechtlichen Verfahrensgrundsätzen zuwiderlaufen, insbesondere dem Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, wenn der Veranstalter darauf verwiesen wäre, die vorgesehene kommerzielle Großveranstaltung zunächst – in weitgehender Ungewissheit über die vom Rettungszweckverband konkret beabsichtigten kostenträchtigen Maßnahmen zur rettungsdienstlichen Absicherung der Großveranstaltung – zu planen und durchzuführen und sodann, wie in den vorliegenden Verfahren, erst längere Zeit nach Durchführung und kaufmännischer Abrechnung der Veranstaltung mit im Zeitpunkt der Veranstaltungsplanung noch nicht hinreichend konkret – auch in die Eintrittspreise – einkalkulierbaren nachträglichen Kostenforderungen konfrontiert zu werden. Diese nachträglich anfallenden zusätzlichen Kosten könnten nicht durch nachträgliche Inanspruchnahme der Besucher der Großveranstaltung refinanziert werden.

Nur wenn der Veranstalter rechtzeitig vor Beginn der geplanten und sicherheitsrechtlich angemeldeten Großveranstaltung angehört werde, habe er die Möglichkeit, unter Umständen in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen und Behörden das Konzept der geplanten Veranstaltung mit dem Ziel einer Minimierung des Vorhaltungsaufwandes zu modifizieren oder – im äußersten Fall – von der Großveranstaltung im Hinblick auf die von ihm anteilig zu tragenden Kosten der rettungsdienstlichen Absicherung von vornherein ganz abzusehen.

Die Kammer hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssachen die Berufung gegen die bezeichneten Urteile zugelassen, über die der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München zu entscheiden hätte. Die Berufung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der Urteile eingelegt werden.

VG Ansbach, U. v. 07.02.2013, AN 5 K 11.02355 u.a.; PM v. 28.02.2013