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Bayerischer Rechts- und Verwaltungsreport (BayRVR)

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Volksbegehren: Gesetzentwurf „Grundrecht auf Bildung ernst nehmen – Studienbeiträge abschaffen!“ eingebracht

5. März 2013 by Klaus Kohnen

Wo soll ich studieren?Der Ministerpräsident hat das Volksbegehren „Grundrecht auf Bildung ernst nehmen – Studienbeiträge abschaffen!“ dem Landtag zur weiteren Behandlung unterbreitet (Art. 74 Abs. 3 BV) und den Gesetzentwurf, der dem Volksbegehren zugrunde liegt, namens und mit Stellungnahme der Staatsregierung der Präsidentin des Landtags zugeleitet.

Der Landtag hat nun verschiedene Optionen: Zum einen kann er den begehrten Gesetzentwurf unverändert annehmen. Dann entfällt ein Volksentscheid (Art. 73 Abs. 3 LWG). Zum anderen kann er den Gesetzentwurf ablehnen – dann ist der Gesetzentwurf binnen dreier Monate nach Beschlussfassung dem Volk zur Entscheidung vorzulegen (Art. 74 Abs. 5 BV). Falls der Landtag den Gesetzentwurf ablehnt, hat er die Möglichkeit, dem Volk gleichzeitig mit dem abgelehnten Gesetzentwurf einen eigenen Gesetzentwurf zur Entscheidung vorzulegen (Art. 74 Abs. 4 BV).

Die wesentlichen Regelungen des Gesetzentwurfs

Art. 71 BayHSchG regelt Studienbeiträge (Abs. 1-7) sowie Gebühren und Entgelte (Abs. 8-10) und schreibt den Hochschulen bislang vor, Studienbeiträge zu erheben. Der Gesetzentwurf sieht vor, die bisherigen Regelungen zu den Studienbeiträgen zu streichen (Abs. 2-7) und in einem neu gefassten Absatz 1 klarzustellen, dass zukünftig für ein Erststudium und jeden Studiengang, der direkt im Anschluss an einen Bachelor und ohne Berufserfahrung studiert werden kann, keine Studienbeiträge mehr erhoben werden. Dasselbe gilt für ein Promotionsstudium. Die bisherigen Absätze zur Erhebung von Gebühren und Entgelten (Abs. 8-10) werden beibehalten.

Nach dem Gesetzentwurf soll Art. 71 Abs. 1 BayHSchG folgenden Wortlaut erhalten:

„(1) 1Das Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss und das Studium in einem konsekutiven Studiengang, der zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, ist studienbeitragsfrei. 2Dies gilt auch, wenn die Immatrikulation zum Zweck einer Promotion erfolgt. 3Abweichend von Satz 1 werden Gebühren und Entgelte nach Maßgabe der folgenden Absätze erhoben.“

Grund für die Gesetzesinitiative ist laut Begründung die sozial selektive Wirkung der Studienbeiträge. Zudem stellten sie eine große finanzielle Belastung für die Studierenden und deren Familien dar und machten Bildung zur Ware; sie verstärkten die Abhängigkeit der Studierenden vom Geldbeutel ihrer Eltern.

Die Staatsregierung betont in ihrer Stellungnahme, dass Bildung für Bayern oberste Priorität habe, die Qualität der Lehre an den Hochschulen auch bei einer Abschaffung der Studienbeiträge nicht leiden dürfe. Sie kündigt an, ein „Bildungsfinanzierungsgesetz“ in den Landtag einzubringen, mit dem u. a. die entfallenden Mittel zugunsten der Hochschulen kompensiert werden sollen.

Volksbegehren, Gesetzentwurf „Grundrecht auf Bildung ernst nehmen – Studienbeiträge abschaffen!“, LT-Drs. 16/15921 v. 05.03.2013

Ass. iur. Klaus Kohnen; Abbildung: (c) granata68 – Fotolia.com

Net-Dokument BayRVR2013030501

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Kategorie: Bayern, Blog, Gesetzgebung, Gesetzgebung, Im Fokus, Universitäten/ Hochschulen Schlagwörter: 16/15921, Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG), Studienbeiträge, Volksbegehren/Volksentscheid

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