Gesetzgebung

Staatsregierung: Gesetzentwurf zur Änderung des Kirchensteuergesetzes (KirchStG) eingebracht

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Finanzamt Steuern KirchensteuerGrund für die Gesetzesinitiative

Seit dem 1. Januar 2009 sind Einkünfte aus Kapitalerträgen nicht mehr im Rahmen der Einkommensteuer zu veranlagen, sondern im Rahmen der Abgeltungsteuer. Anders als die Einkommensteuer gehört die Abgeltungsteuer jedoch nicht zur Bemessungsgrundlage für die Höhe der Kirchensteuer. Um den Kirchen das Steuereinkommen aus den Kapitaleinkünften ihrer Mitglieder zu erhalten, wurde deshalb ab dem 1. Januar 2009 auch die Kirchenkapitalertragsteuer eingeführt. Bei dem derzeitigen Verfahren behalten die Banken und Versicherungen die Steuer auf Antrag des Kirchensteuerpflichtigen ein und führen sie direkt an das Finanzamt ab (Abzugsverfahren). Unterbleibt ein solcher Antrag, ist eine Veranlagung zur Kirchenkapitalertragsteuer erforderlich.

Um das Steueraufkommen der Kirchen aus den Kapitalerträgen ihrer Mitglieder umfassend sicherzustellen, bedürfe es jedoch eines anderen Verfahrens, so der Gesetzentwurf: Die Banken und Versicherungen müssten die Kirchenkapitalertragsteuer im Abzugsverfahren einbehalten können – und zwar ohne einen entsprechenden Antrag des Kunden. Der Gesetzentwurf soll hierfür die Voraussetzungen schaffen.

Wesentliche Regelungen

Der automatische Einbehalt der Kirchenkapitalertragsteuer durch die Banken und Versicherungen unabhängig von einem entsprechenden Antrag des Kunden erfordert ein elektronisches Informationssystem über dessen Zugehörigkeit zu einer Kirchensteuer erhebenden Religionsgemeinschaft.

Der Gesetzentwurf setzt in einem neu gefassten Art. 13a KirchStG die im Einkommensteuergesetz (EStG) hierzu vorgegebenen Regelungen (§ 51a Abs. 2c und 2e) um: Beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) wird eine bundesweite Datenbank hinsichtlich der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft geführt. Durch Abfrage beim BZSt erhalten die Banken und Versicherungen Kenntnis von der Zugehörigkeit ihrer Kunden zu einer Kirchensteuer erhebenden Religionsgemeinschaft und können so gegebenenfalls bei Auszahlung der Kapitalerträge die Kirchenkapitalertragsteuer einbehalten. Bei der Religionszugehörigkeit handele es sich um ein sensibles personenbezogenes Datum, welches nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen einem besonderen Schutz unterliege, so der Gesetzentwurf. Deshalb könnten die Bürger beim BZSt der Übermittlung der Information über ihre Religionszugehörigkeit an die Banken und Versicherungen widersprechen (Sperrvermerk, § 51a Abs. 2e EStG). Mit dem Widerspruch entsteht für den Bürger die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung zur Erhebung der Kirchenkapitalertragsteuer. Das BZSt unterrichtet das Wohnsitzfinanzamt des Umlagepflichtigen über den Sperrvermerk. Dieses fordert ihn zur Abgabe der Steuererklärung auf.

In der Weitergabe der Religionszugehörigkeit des Bürgers an Banken bzw. Versicherungen liege kein Verstoß gegen das Grundrecht auf Religionsfreiheit oder das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, so der Gesetzentwurf. Der Staat dürfe den Bürger über seine Religionszugehörigkeit befragen, um das verfassungsrechtlich anerkannte Besteuerungsrecht der Religionsgemeinschaften zu verwirklichen, und er dürfe diese Daten an die im Rahmen der Erhebung der Steuer Beteiligten weiterleiten (Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung v. 12. Oktober 2010, Vf. 19-VII-09). Durch die Möglichkeit des Widerspruchs des Bürgers gegen die Weitergabe seiner Daten über die Religionszugehörigkeit werde der verfassungsrechtlich garantierten Religionsfreiheit, dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und den Anforderungen des Datenschutzes Rechnung getragen (Bundesfinanzhof, U. v. 18. Januar 2012, II R 49/10).

Staatsregierung, Gesetzentwurf zur Änderung des Kirchensteuergesetzes, LT-Drs. 16/16011 v. 12.03.2013

Ass. iur. Klaus Kohnen; Abbildung: (c) Kautz15 – Fotolia.com

Net-Dokument BayRVR2013031202