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Bayerischer Rechts- und Verwaltungsreport (BayRVR)

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Staatsregierung: Gesetzentwurf Haushaltsänderungsgesetz 2013/2014 – Bildungsfinanzierungsgesetz eingebracht

13. März 2013 by Klaus Kohnen

Geldhahn aufgedrehtGrund für die Gesetzesinitiative

Der Haushaltsplan 2013/2014 wurde im Landtag am 13.12.2012 verabschiedet. Seitdem hätten sich Änderungen ergeben, denen durch die Änderung des Haushaltsplans 2013/2014 Rechnung zu tragen sei, so der Gesetzentwurf (zu den Änderungen: siehe hier).

Folgende nunmehr im Haushaltsplan zu berücksichtigende Punkte führt der Gesetzentwurf auf:

  • Die Nettoschuldentilgung soll im Jahr 2013 auf eine Milliarde Euro erhöht werden.
  • Im Bereich der staatlichen Förderung von Baumaßnahmen von Kommunen und Dritten soll die Abfinanzierung beschleunigt werden.
  • Die Bildungsfinanzierung in Bayern soll umstrukturiert werden. Wesentlicher Bestandteil hierbei sei die volle Kompensation der Studienbeiträge, die aufgrund des Volksbegehrens „Grundrecht auf Bildung ernst nehmen – Studienbeiträge abschaffen!“ wegfielen.
  • Ab 1. September 2013 soll für die berufliche Bildung ein sogenannter Meisterbonus in Höhe von 1.000 EUR pro Absolvent sowie ein Pflegebonus (Schulgeldersatz bei Altenpflegeschulen, Kinderpflegeschulen sowie Fachakademien für Sozialpädagogik) vorgesehen werden.
  • Die frühkindliche Bildung soll weiter verbessert werden (Qualitätsoffensive, Beitragsentlastung im zweiten Kindergartenjahr).
  • Das Sonderinvestitionsprogramm Krippenausbau soll über das Jahr 2013 hinaus bis 31. Dezember 2014 fortgeführt werden.

Die wesentlichen Änderungen

1. Zusätzliche Ausgaben in Höhe von 421 Mio. EUR zur Bildungsfinanzierung

a) Kompensation der Studienbeiträge (219 Mio. EUR)

Die beabsichtigten Änderungen stellten sicher, dass die durch die Studienbeiträge verbesserten Studienbedingungen auch nach deren Abschaffung aufrechterhalten werden könnten, so der Gesetzentwurf. Hierfür sollen Kompensationsmittel aus dem allgemeinen Staatshaushalt zweckgebunden zur Verbesserung der Studienbedingungen zur Verfügung gestellt werden. Wie bisher seien die zur Verbesserung der Studienbedingungen finanzierten Maßnahmen im Bereich der Lehre kapazitätsneutral und würden die Studierenden bei der Entscheidung über die Verwendung der Mittel paritätisch beteiligt. Eine jährliche Berichtspflicht der Hochschulen an das Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst soll eingeführt werden. Die Darlehensmöglichkeit für die Gebühren in berufsbegleitenden Studiengängen sollen weiter gewährleistet werden.

Zur Umsetzung vorstehend genannter Punkte ist eine entsprechende Änderung des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) sowie des Bayerischen Hochschulzulassungsgesetzes (BayHZG) vorgesehen. Insbesondere soll ein neuer § 5a BayHSchG eingefügt werden:

Art. 5 a [Verbesserung der Studienbedingungen]

(1) 1Zur Verbesserung der Studienbedingungen werden für die staatlichen Hochschulen und die in Abs. 2 genannten nichtstaatlichen Hochschulen ein Gesamtbetrag in Höhe von 30 Millionen Euro in 2013 und ein Gesamtbetrag in Höhe von 189 Millionen Euro jährlich ab 2014 bereitgestellt (Studienzuschüsse). 2In 2013 wird den Hochschulen darüber hinaus der zur Sicherung bestehender Studienbeitragsdarlehen nicht mehr erforderliche Anteil an der Ausstattung des Sicherungsfonds gemäß Art. 71 Abs. 3 Satz 1 zurückerstattet und steht ihnen als Kompensation zusätzlich zur Verfügung. 3Studienzuschüsse und zusätzliche Kompensationsmittel sind entsprechend zweckgebunden zu verwenden.

(2) Auf Antrag erhalten

  1. die Katholische Universität Eichstätt-Ingolstadt,
  2. die Hochschule für Politik München sowie
  3. a) die Kirchen und kirchlichen Stiftungen, die nichtstaatliche Fachhochschulen betreiben, wenn sie von Art. 84 Abs. 2 Satz 1 erfasst sind, und
    b) die Hochschulen in Trägerschaft der Kirchen oder der kirchlichen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit diese staatliche Zuschüsse erhalten,

zweckgebundene Mittel zum Zweck des Ausgleichs bei Wegfall der Studienbeiträge nach Maßgabe des Staatshaushalts und der für sie geltenden Regelungen über die staatliche Finanzierung.

(3) Das Staatsministerium wird ermächtigt, das Nähere zur Durchführung dieser Bestimmung, insbesondere die Grundsätze der Verteilung der Studienzuschüsse sowie das Verfahren, die Erhebung der nötigen Daten bei den Hochschulen, den Zeitpunkt der Zuweisung und die Festsetzung der jeweils zuzuweisenden Mittel durch Verwaltungsvorschrift zu regeln.

(4) 1Die Studierenden sind bei der Entscheidung über die Verwendung der Studienzuschüsse paritätisch zu beteiligen. 2Das Nähere hinsichtlich der studentischen Beteiligung regeln die Hochschulen durch Satzung.

(5) Die Hochschulen berichten dem Staatsministerium einmal jährlich spätestens zum 15. April über die Verwendung der Mittel im vorangegangenen Studienjahr.

b) Berufliche Bildung – Meisterbonus und Pflegebonus (52 Mio. EUR)

Der Gesetzentwurf sieht für die berufliche Bildung ab 1. September 2013 einen sogenannten Meisterbonus in Höhe von 1.000 EUR pro Absolvent vor sowie einen Pflegebonus (Schulgeldersatz bei Altenpflegeschulen, Kinderpflegeschulen sowie Fachakademien für Sozialpädagogik), ebenfalls ab 1. September 2013. Für diese beiden Bereiche sollen im Doppelhaushalt 52 Mio. EUR eingestellt werden.

c) Frühkindliche Bildung (150 Mio. EUR)

Für die frühkindliche Bildung sollen 150 Mio. EUR bereitgestellt werden. Davon sollen 125 Mio. EUR auf eine Qualitätsoffensive in Vorschule und Grundschule und 25 Mio. EUR auf eine Beitragsentlastung um 50 EUR im zweiten Kindergartenjahr ab 1. September 2014 entfallen.

2. Fortführung des Sonderinvestitionsprogramms Krippenausbau (274 Mio. EUR)

Für die Fortführung des Sonderinvestitionsprogramms Krippenausbau ist ein zusätzlicher Bewilligungsrahmen von 274 Mio. € vorgesehen. Mit den zusätzlichen Haushaltsmitteln in 2013 und 2014 sowie der Erhöhung der Verpflichtungsermächtigung in 2013 werden der Mehrbedarf für das laufende Sonderinvestitionsprogramm in Höhe von 59 Mio. € sowie der mit der Verlängerung des Sonderinvestitionsprogramms um ein Jahr bis Ende 2014 verbundene Bedarf in Höhe von 215 Mio. € abgedeckt, so der Gesetzentwurf.

3. Zusätzliche Schuldentilgung (480 Mio. EUR)

Die Schuldentilgung im Haushaltsjahr 2013 soll um 480 Mio. EUR auf insgesamt eine Milliarde Euro angehoben werden.

4. Abfinanzierung von Baumaßnahmen (150 Mio. EUR)

150 Mio. EUR sollen zur schnelleren Abfinanzierung im Bereich der staatlichen Förderung von Baumaßnahmen von Kommunen und Dritten bereitgestellt werden.

Finanzierung

Die zusätzlichen Bildungsausgaben sowie die Erhöhung der Schuldentilgung in 2013 und das Abfinanzierungsprogramm sollen laut Gesetzentwurf aus zusätzlichen Steuereinnahmen und sonstigen Verbesserungen des Jahres 2012 und Rücklagenentnahmen finanziert werden.

Staatsregierung, Gesetzentwurf zur Änderung des Haushaltsgesetzes 2013/2014 und weiterer Gesetze mit dem Ziel der Finanzierung von Bildungsausgaben (Haushaltsänderungsgesetz 2013/2014 – Bildungsfinanzierungsgesetz), LT-Drs. 16/15926 v. 13.03.2013

Ass. iur. Klaus Kohnen; Abbildung: (c) K.-U. Häßler – Fotolia.com

Net-Dokument BayRVR2013031301

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Kategorie: Bayern, Blog, Familie, Kinder & Jugend, Finanzen/ Abgaben/ Steuern, Gesetzgebung, Gesetzgebung, Im Fokus, Kommunales, Kultur/ Kirche/ Religion, Schulen, Universitäten/ Hochschulen Schlagwörter: 16/15926, Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG), Bayerisches Hochschulzulassungsgesetz (BayHZG), Bildungsfinanzierungsgesetz, KU Eichstätt, Studienbeiträge

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