Gesetzgebung

Staatsregierung: Gesetzentwurf zur Änderung des Heilberufe-Kammergesetzes (HKaG) und anderer Rechtsvorschriften eingebracht

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ÄskulapstabGrund für die Gesetzesinitiative

Das Heilberufe-Kammergesetz (HKaG) regelt die Berufsausübung, die Berufsvertretungen und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten.

Die Berufsausübung insbesondere der Ärzte und Zahnärzte wurde in den letzten Jahren auf Bundesebene umfassend modernisiert. So ist es seit 1. Januar 2007 z.B. möglich, neben dem Vertrags(zahn-)arztsitz noch an bis zu zwei anderen Orten als (Zahn-)Arzt tätig zu sein. Eine Berufsausübungsgemeinschaft (früher: Gemeinschaftspraxis) kann zudem auch überregional, also z.B. länderübergreifend, tätig sein. Weiter ist es nun zulässig, dass ein Praxisinhaber mehrere Ärzte bzw. Zahnärzte als Angestellte ohne die früher übliche Leistungseinschränkung beschäftigt.

Durch die Möglichkeit, an verschiedenen Praxissitzen tätig zu sein, die zudem im Bezirk unterschiedlicher kassenärztlicher oder kassenzahnärztlicher Vereinigungen und damit auch im Zuständigkeitsbereich verschiedener Heilberufekammern liegen können, müssen die Regelungen bezüglich der Kammermitgliedschaft angepasst werden, so der Gesetzentwurf.

Neben diesen grundlegenden Aspekten hätte sich auch in verschiedenen anderen Bereichen Änderungs- oder Anpassungsbedarf gezeigt. Der Gesetzentwurf nennt hier zahlreiche Punkte, insbesondere im Bereich der Übermittlung personenbezogener Daten, der Weiterbildung und im Bereich des berufsrechtlichen Verfahrens, bei dem u.a. die Sanktionen verschärft und die Verjährung verlängert werden soll.

Schließlich soll auch das Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) geändert werden, um die erforderlichen Anpassungen an geändertes Bundesrecht vorzunehmen.

Wesentliche Regelungen des Gesetzentwurfs

1. Heilberufe-Kammergesetz (HKaG)

a) Kammerzugehörigkeit, Datenübermittlung, Haftpflicht

Bei länderübergreifender Tätigkeit eines Heilberufsangehörigen in verschiedenen Kammerbezirken sei klarzustellen, dass damit eine Mitgliedschaft in jeder betroffenen Kammer begründet werde (sog. Mehrfachmitgliedschaft). Innerhalb Bayerns wird die Mitgliedschaft in einer Berufsvertretung festgeschrieben, auch wenn der Heilberufsangehörige seinen Beruf im Zuständigkeitsbereich mehrerer Berufsvertretungen (Bezirks- oder Kreisverbände) ausübt (sog. Monomitgliedschaft).

Die Pflicht der Berufszulassungsbehörden, neu erteilte Zulassungen an die jeweilige Kammer zu melden, stieß auf Bedenken des Landesdatenschutzbeauftragten, da die Regelung zu unbestimmt sei. Aus diesem Grund werde die Regelung hinsichtlich der zu übermittelnden Daten präzisiert.

Die Kammern waren bisher befugt, bestimmte personenbezogene Daten eines Mitglieds an das jeweilige Versorgungswerk zu übermitteln. Es gibt darüber hinaus jedoch Umstände, die für die Mitgliedschaft in dem Versorgungswerk ebenfalls relevant sind (wie z.B. der Tod des Mitglieds oder der Widerruf der Approbation), aber nach geltendem Recht bisher nicht übermittelt werden durften. Daher sei die entsprechende Vorschrift anzupassen.

Die Pflicht eines Heilberufsangehörigen, sich ausreichend gegen mögliche Haftpflichtfälle aus seiner beruflichen Tätigkeit zu versichern, ist bislang nur in den jeweiligen Berufsordnungen der Kammern geregelt. Wegen der hohen Bedeutung im Hinblick auf den Patientenschutz sei diese Verpflichtung jedoch als Berufspflicht im Gesetz zu verankern.

b) Weiterbildung

Die Heilberufekammern sind zuständig für die Zulassung von Weiterbildungsstätten, in denen z.B. ein Arzt zum Facharzt weitergebildet werden darf. Der Gesetzentwurf sieht vor, den Kammern auch die Zulassung von Krankenhausabteilungen als Weiterbildungsstätten zu übertragen. Hierfür war bisher das federführende Staatsministerium zuständig.

Die Regelungen zur Anerkennung ausländischer Weiterbildungen seien an die ab 1. April 2012 geltende bundesrechtliche Rechtslage in den Heilberufsgesetzen anzupassen. So ist für den Anspruch auf Anerkennung einer Berufsqualifikation nicht mehr die Staatsangehörigkeit eines Antragstellenden maßgebend, sondern nur noch die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation. Diese Rechtsänderung sei im HKaG nachzuvollziehen.

Die Weiterbildung der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ist bisher nicht gesetzlich geregelt. Wie bei den übrigen Heilberufen bestehe auch aber hier das Bedürfnis, grundlegende Bestimmungen der Weiterbildung zu regeln und eine Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer Weiterbildungsordnung zu schaffen, so der Gesetzentwurf.

c) Berufsaufsicht, Berufsgerichtsbarkeit – Rüge und Geldbuße

Im Rahmen der Berufsaufsicht kann die zuständige Berufsvertretung (Kammer, Bezirksverband) ein Mitglied rügen, wenn die Verletzung einer Berufspflicht zu ahnden ist, aber die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens wegen geringer Schuld aus Sicht der Berufsvertretung nicht erforderlich ist. Es mag jedoch Fälle geben, in denen eine bloße Rüge bei dem betroffenen Mitglied nicht zu der erhofften Einsicht in das Fehlverhalten führe, zumal die Rüge mit keinerlei spürbaren Folgen verbunden sei, so der Gesetzentwurf. Aus diesem Grund sei vorzusehen, dass die Rüge mit einer Geldbuße verbunden werden könne, um der Rüge entsprechend Nachdruck zu verleihen. Die Geldbuße kommt dabei nicht der Berufsvertretung unmittelbar, sondern einer sozialen Einrichtung der jeweiligen Kammer zugute.

Sofern ein Mitglied gegen eine Rüge vorgeht, erlässt die zuständige Kammer einen Beschwerdebescheid, der vor dem Berufsgericht angefochten werden kann. Das Berufsgericht kann den Beschwerdebescheid bestätigen, wenn es eine Berufspflichtverletzung für nachgewiesen hält. Bisher können für diese Entscheidung keine Kosten verlangt werden. Das soll geändert werden.

Eine Geldbuße kann durch das Berufsgericht seit Jahrzehnten unverändert nur bis zu einer Höhe von 50.000 EUR verhängt werden. Das habe sich angesichts zunehmender Wirtschaftskriminalität in bestimmten Fällen als zu gering erwiesen. Die mit ausgeklügelten kriminellen Systemen erzielbaren und erzielten Gewinne überstiegen diese Summe um ein Vielfaches. Daher sei die Obergrenze der Geldbuße deutlich zu erhöhen (auf dann 100.000 EUR).

Die Verjährungsfrist für die Verfolgung berufsrechtlicher Verstöße wird von drei auf fünf Jahre angehoben. In manchen Fallkonstellationen – insbesondere im Bereich der Psychotherapie – habe sich wegen des besonderen Verhältnisses von Patient zu Therapeut eine dreijährige Verjährungsfrist als zu kurz erwiesen, so der Gesetzentwurf.

2. Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)

§ 90a Abs. 1 Satz 1 SGB V gibt den Ländern die Möglichkeit, ein gemeinsames Gremium auf Landesebene zu sektorenübergreifenden Versorgungsfragen zu bilden. Das Gremium ist berechtigt, entsprechende Empfehlungen abzugeben. Die nähere Ausgestaltung des gemeinsamen Landesgremiums richtet sich nach Landesrecht. Der neue Art. 9 Abs. 1 AGSGB schafft die Ermächtigungsgrundlage für das StMUG, die Einzelheiten zur Einrichtung eines gemeinsamen Landesgremiums durch Rechtsverordnung zu regeln.

Staatsregierung, Gesetzentwurf zur Änderung des Heilberufe-Kammergesetzes und anderer Rechtsvorschriften, LT-Drs. 16/16145 v. 19.03.2013

Ass. iur. Klaus Kohnen; Abbildung: (c) Pixi – Fotolia.com

Net-Dokument BayRVR2013031902