Gesetzgebung

Landtag: Änderung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes (BayRDG) beschlossen – Retterfreistellung

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Einsatzjacke RettungsdienstDer Bayerische Landtag hat in seiner 122. Plenarsitzung am 20.03.2013 das Gesetz zur Änderung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes (BayRDG) verabschiedet. Er hat dabei dem Gesetzentwurf der Staatsregierung mit Änderungen zugestimmt. Insbesondere wurde ein neuer Art. 33a BayRDG beschlossen, der einen Freistellungs-, Entgeltfortzahlungs- und Erstattungsanspruch für ehrenamtliche Einsatzkräfte auch unterhalb der Katastrophenschwelle vorsieht (zu sämtlichen Änderungen: siehe Link zu „Beschlussempfehlung und Bericht“ am Ende). Das Gesetz soll zum 01.04.2013 in Kraft treten.

Retterfreistellung

Kern des neuen Art. 33a BayRDG ist ein Freistellungs- und Lohnfortzahlungsanspruch für Arbeitnehmer, Richter und Beamte, wenn diese von der Integrierten Leitstelle als ehrenamtliche Kräfte zu einem Rettungsdiensteinsatz gerufen werden. Auch volljährige Schüler und Studenten werden für den alarmierten Rettungsdiensteinsatz und für einen angemessenen Zeitraum danach grundsätzlich von der Teilnahme am Unterricht und an Ausbildungsveranstaltungen befreit. Anderen ehrenamtlichen Einsatzkräften des Rettungsdienstes, d.h. beruflich Selbstständigen, steht bei der Teilnahme an alarmierten Einsätzen gegen die Durchführenden des Rettungsdienstes ein Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls zu.

Zudem ist der Durchführende des Rettungsdienstes den ehrenamtlichen Helfern gegenüber zum Ersatz der Sachschäden verpflichtet, die in Ausübung des Rettungsdiensteinsatzes (einschließlich der Anfahrt zum Einsatz), ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit entstehen, soweit nicht Dritte Ersatz leisten oder auf andere Weise von Dritten Ersatz verlangt werden kann.

Der neue Art. 33a sieht weiter vor, dass dem privaten Arbeitgeber auf Antrag vom Durchführenden des Rettungsdienstes das fortgezahlte Arbeitsentgelt einschließlich anteiliger Sozialversicherungsbeiträge, Beiträge für die Bundesagentur für Arbeit sowie Zulagen (Schichtdienst) sowie etwaige Leistungen aufgrund einsatzbezogener Arbeitsunfähigkeit erstattet werden. Die dem Durchführenden der Rettungsdienstes hierdurch entstehenden notwendigen Aufwendungen werden vom Freistaat Bayern auf Antrag erstattet; gleiches gilt für den von den Durchführenden geleisteten Verdienstausfall für Selbstständige und den geleisteten Schadensersatz für Sachschäden der Einsatzkräfte.

Von der Retterfreistellung nicht erfasst

Nicht erfasst werden ehrenamtlichen Helfer, die nach Dienstplan (und damit außerhalb ihrer Arbeitszeit im Hauptberuf) am Rettungsdienst mitwirken, sowie Einsatzkräfte der organisierten Ersten Hilfe, da diese weder Bestandteil noch Ersatz des öffentlichen Rettungsdienstes sind.

Der Umfang der vorgesehenen Retterfreistellung wird zudem durch den Anwendungsbereich des BayRDG beschränkt. Das BayRDG zielt mit seinen Regelungen auf medizinische Transportleistungen sowie die erforderliche notfallmedizinische Versorgung zur Vorbereitung und Begleitung dieser Transportleistung ab. So zählen Betreuungskräfte und Einsatzkräfte der Krisenintervention grundsätzlich nicht zur zeitkritischen notfallmedizinischen Primärversorgung. Diese können allerdings dann vom Anwendungsbereich der Retterfreistellung umfasst sein, soweit sie bei einem Massenanfall von Verletzten als Unterstützung von der Integrierten Leitstelle alarmiert werden.

Verordnungsermächtigung zur Regelung von Einzelheiten

Die oberste Rettungsdienstbehörde wird ermächtigt, die Einzelheiten des Freistellungs-, Entgeltfortzahlungs- und Erstattungsanspruchs durch Rechtsverordnung zu regeln. Dies gilt im besonderen Maße für den Umfang der freigestellten ehrenamtlichen Tätigkeit, die Höchstgrenzen für die zu erstattende Lohnfortzahlung und den zu erstattenden Verdienstausfall sowie für die erstattungsfähigen Sachschäden.

Der neue Art. 33a BayRDG im Wortlaut

Art. 33a Freistellungs-, Entgeltfortzahlungs- und Erstattungsanspruch für ehrenamtliche Einsatzkräfte im Rettungsdienst 

(1) 1Arbeitnehmer, die als ehrenamtliche Einsatzkräfte im Rettungsdienst von der Integrierten Leitstelle alarmiert werden, sind während der Teilnahme am Einsatz und einer angemessenen Ruhezeit danach von der Arbeitsleistung frei gestellt. 2Ihre Abwesenheit haben sie, wenn es die Dienstpflicht zulässt, dem Arbeitgeber rechtzeitig mitzuteilen. 3Dieser ist verpflichtet, für Zeiten der Freistellung das Arbeitsentgelt einschließlich aller Nebenleistungen und Zulagen fortzuzahlen, das sie ohne Teilnahme am Einsatz erzielt hätten.

(2) 1Für Beamte und Richter gilt Abs. 1 entsprechend. 2Volljährige Schüler und Studenten sind, soweit sie als ehrenamtliche Rettungskräfte von der Integrierten Leitstelle alarmiert werden, während der Teilnahme am Einsatz und einer angemessenen Ruhezeit danach von der Teilnahme am Unterricht und an Ausbildungsveranstaltungen frei gestellt.

(3) Anderen ehrenamtlichen Einsatzkräften des Rettungsdienstes, die von der Integrierten Leitstelle alarmiert werden, hat der Durchführende des Rettungsdienstes den durch den Einsatz entstandenen Verdienstausfall bis zu einem Höchstbetrag zu ersetzen.

(4) Der Durchführende des Rettungsdienstes ist verpflichtet, den von den Integrierten Leitstellen alarmierten ehrenamtlichen Einsatzkräften im Rettungsdienst Sachschäden zu ersetzen, die in Ausübung des Einsatzes ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit entstanden sind, soweit nicht Dritte Ersatz leisten oder auf andere Weise von Dritten Ersatz erlangt werden kann.

(5) 1Dem privaten Arbeitgeber ist auf Antrag durch den Durchführenden des Rettungsdienstes zu erstatten

1. das Arbeitsentgelt einschließlich der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit, das er gemäß Abs. 1 Satz 3 leistet,

2. das Arbeitsentgelt, das er einem Arbeitnehmer auf Grund gesetzlicher Vorschriften während einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit weitergewährt, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf einen ehrenamtlichen Einsatz im Rettungsdienst nach Abs. 1 zurückzuführen ist.

2Kann der Arbeitnehmer auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten Schadensersatz wegen des Verdienstausfalls beanspruchen, der ihm durch die Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, so ist der Durchführende des Rettungsdienstes zur Erstattung nach Satz 1 Nr. 2 nur verpflichtet, wenn ihm der Arbeitgeber diesen Anspruch in demselben Umfang abtritt, in dem er kraft Gesetzes oder Vertrags auf ihn übergegangen ist. 3Der Forderungsübergang kann nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers geltend gemacht werden.

(6) 1Der Staat erstattet dem Durchführenden des Rettungsdienstes die notwendigen Aufwendungen nach Abs. 3 bis 5. 2Weitergehende Ansprüche auf Grund anderer gesetzlicher Regelungen, insbesondere des bürgerlichen Rechts, bleiben unberührt.

(7) Können Leistungen nach Art. 7b des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes geltend gemacht werden, sind Ansprüche nach Abs. 1 bis 6 ausgeschlossen.

Bayerischer Landtag, Beschlussempfehlung und Bericht, LT-Drs. 16/15939 v. 07.03.2013

Ass. iur. Klaus Kohnen; Abbildung: (c) thomasp24 – Fotolia.com

Net-Dokument BayRVR2013032001