Gesetzgebung

Landtag: Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung der Bayerischen Landesstiftung eingebracht

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FinanzanalyseGrund für die Gesetzesinitiative

Die Bayerische Landesstiftung verfolgt gemeinnützige und mildtätige Zwecke auf sozialem und kulturellem Gebiet. Zu nennen sind etwa die Förderung sozialpolitischer Bauprojekte der Alten- und Behindertenhilfe oder die Förderung von Erhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten an Denkmälern. Aufgabe der Landesstiftung ist es, das Stiftungsvermögen zu erhalten und fortlaufend Erträge für den Stiftungszweck zu erwirtschaften. Da die Kapitalmärkte und Anlagemöglichkeiten in den letzten Jahren zunehmend komplexer geworden seien, soll die Kompetenz des Stiftungsrats auf dem Finanz- und Vermögensverwaltungssektor gestärkt werden, so der von allen Fraktionen getragene Gesetzentwurf. Diese Zielsetzung entspreche auch den Anregungen des Bayerischen Obersten Rechungshofes (ORH).

Wesentliche Regelungen des Gesetzentwurfs

1. Erweiterung des Stiftungsrats

Der Stiftungsrat überwacht den Stiftungsvorstand und erlässt Richtlinien u.a. für die Verwaltung des Stiftungsvermögens. Aktuell besteht er aus zwölf (staatlichen) Mitgliedern (Ministerpräsident, Staatsminister der Finanzen, sieben Vertreter des Landtags sowie je ein Vertreter des StMI, des StMWFK und des StMAS).

Der Gesetzentwurf sieht vor, den Stiftungsrat um zwei fachkundige nicht-staatliche Vertreter aus dem Finanz- und Vermögensverwaltungssektor zu erweitern. Er greift insoweit die Empfehlung des ORH auf, „die Kompetenz der Landesstiftung auf dem Gebiet der Kapitalanlagen zu stärken und ggf. auch das Gesetz zu ändern“.

2. Bestellung der neuen Mitglieder

Die Bestellung der zwei neuen nicht-staatlichen Stiftungsratsmitglieder erfolgt durch Beschluss des Landtags auf Vorschlag des Stiftungsrats jeweils für fünf Jahre.

3. Ausschluss von der Beschlussfassung

Die zwei neuen Vertreter aus dem Finanz- und Vermögensverwaltungssektor dürfen bei der Bestellung der Vertreter aus diesem Bereich nicht mitwirken. Dadurch würden Interessenskonflikte bei ihrer eigenen Wiederbestellung sowie etwaige sonstige berufsbedingte Interessenskonflikte von vornherein vermieden, so der Gesetzentwurf.

4. Inkrafttreten

Ausweislich der Gesetzesbegründung sollen die Änderungen baldmöglichst in Kraft treten.

Landtag, Gesetzentwurf aller Fraktionen zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung der Bayerischen Landesstiftung, LT-Drs. 16/16206 v. 03.04.2013

Zur derzeit aktuellen Fassung des Gesetzes: hier.

Ass. iur. Klaus Kohnen; Abbildung: (c) Denis Junker – Fotolia.com

Net-Dokument BayRVR2013040301

Nachtrag v. 24.01.2015

Der Gesetzentwurf sah auch die Umbenennung des Gesetzes in „Gesetz über die Bayerische Landesstiftung (BayLStG)“ vor. Auch diese wurde beschlossen und verkündet (GVBl 13/2013 v. 15.07.2013).