Gesetzgebung

StMI: Sperrzeitverlängerung in bayerischen Kommunen

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In Bayern haben 30 Kommunen von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Sperrzeit für Gaststätten in ihrem gesamten Gebiet oder einzelnen Teilen davon grundsätzlich zu verlängern. Für Innenminister Joachim Herrmann ist das ein positives Beispiel im Kampf gegen Alkoholmissbrauch, dem noch mehr bayerische Kommunen folgen sollten:

„Der Zusammenhang zwischen Alkohol und Kriminalität liegt auf der Hand – gerade bei jungen Erwachsenen. Neben Straftaten wie Körperverletzungen kommt es durch übermäßigen Alkoholkonsum zudem zu Belästigungen wie etwa Pöbeleien und Verschmutzungen. Das beeinträchtigt das Sicherheitsempfinden vieler Bürgerinnen und Bürger. Hier ist die Sperrzeitverlängerung eine flexible Handlungsmöglichkeit, mit der unsere Kommunen bedenklichen Entwicklungen entgegensteuern können.“

Nach der Bayerischen Gaststättenverordnung gilt grundsätzlich eine Sperrzeit für Gaststätten zwischen 5.00 Uhr und 6.00 Uhr (sogenannte „Putzstunde“). Wenn es aber einen entsprechenden Handlungsbedarf gibt, können die Kommunen die Sperrzeit durch Verordnung verlängern, zum Beispiel auf einen Zeitraum zwischen 2.00 Uhr und 6.00 Uhr.

Insgesamt haben in Bayern nach den Erkenntnissen des Innenministeriums 15 Kommunen von der Möglichkeit einer flächendeckenden Sperrzeitverlängerung für ihr gesamtes Gemeindegebiet Gebrauch gemacht. Hierunter finden sich etwa die Städte Neu-Ulm, Straubing, Schwabach, Neusäß und Gersthofen. Sperrzeitverlängerungen für einzelne Gebiete gibt es ebenfalls in 15 Kommunen, so zum Beispiel in den Städten Fürth, Erlangen, Regensburg und Deggendorf (jeweils Innenstadt).

Joachim Herrmann: „Mit der Sperrzeitverlängerung zeigen die Städte und Gemeinden, dass sie für die Sicherheit ihrer Bürgerinnen und Bürger Verantwortung übernehmen. Die Erfahrungen zeigen: Mit Sperrzeitverlängerungen gehen die alkoholbedingten Sicherheitsstörungen und Beschwerden zurück. Diesem Beispiel sollten daher noch mehr Kommunen folgen.“

Ein weiteres wirksames Instrument zur Bekämpfung alkoholbedingter Kriminalität und Verwahrlosung sind auch Alkoholverbote an Brennpunkten im öffentlichen Raum. Hier hat die Staatsregierung vor kurzem den Entwurf einer Verordnungsermächtigung für die Städte und Gemeinden im Landesstraf- und Verordnungsgesetz beschlossen, mit der sie den Verzehr alkoholischer Getränke auf bestimmten öffentlichen Plätzen zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr verbieten können.

Der Innenminister: „Viele Kommunen haben den Wunsch geäußert, bessere Handlungsmöglichkeiten gegen öffentliche Saufgelage und ihre Begleiterscheinungen zu bekommen. Diesem Wunsch haben wir mit unserem Gesetzentwurf Rechnung getragen. Ebenso wie mit der Möglichkeit zur Sperrzeitverlängerung geben wir unseren Kommunen auch hier eine flexible Handlungsmöglichkeit, mit der sie konkret nach den örtlichen Verhältnisse Alkoholexzesse unterbinden können. Ich hoffe, dass der Landtag das Gesetz noch vor der Sommerpause beschließen wird.“

StMI, PM v. 04.04.2013

Anmerkung: Die letzten Plenarsitzungen vor der Sommerpause sind auf den 16., 17. und 18.07.2013 terminiert.