Gesetzgebung

Staatsregierung: Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) – Eigenverantwortliche Schule eingebracht

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Schule - Lehrer - Max und MoritzGrund für die Gesetzesinitiative

Die Staatsregierung hat sich zum Ziel gesetzt, die Eigenverantwortung der Schulen zu stärken und will dies durch Änderungen des BayEUG auf drei zentralen Feldern erreichen:

Führungsstrukturen. Der Schulleiterin oder dem Schulleiter stehe immer weniger Zeit für die Betreuung der einzelnen Lehrkraft und deren Begleitung sowie für pädagogische und konzeptionelle Aufgabenbereiche der Qualitätssicherung zur Verfügung, so der Gesetzentwurf. Daher soll die Personalverantwortung auf mehr Schultern verteilt und die hohen Führungsspannen sollen reduziert werden.

Mitwirkungsmöglichkeiten der Schulgemeinschaft. Die Partizipation der Mitglieder der Schulgemeinschaft sei zum Teil nicht mehr zeitgemäß ausgestaltet. So sei beispielsweise der Schulaufwandsträger kein ordentliches Mitglied des Schulforums, obwohl er von vielen dort zu behandelnden Angelegenheiten betroffen sei. Auch die Lehrkräfte seien im Schulforum unterrepräsentiert. Die Zusammenarbeit zwischen Schule und Erziehungsberechtigten sieht der Gesetzentwurf ebenfalls als modernisierungsbedürftig an, weil sie den Bedürfnissen vor Ort häufig nicht mehr gerecht werde; so erschwere z.B. die zunehmende Berufstätigkeit beider Elternteile die Wahrnehmung der wöchentlichen Elternsprechstunde.

Qualitätssicherung. Instrumente der Qualitätssicherung wie der Abschluss von Zielvereinbarungen würden im Schulbereich noch nicht ausreichend und systematisch eingesetzt. Auch definiere, reflektiere und konkretisiere nicht jede Schule in ausreichendem Maße ihre kurz- und mittelfristigen Entwicklungsziele. Der Gesetzentwurf sieht deshalb auch hier Änderungen vor.

Wesentliche Änderungen

1. Führungsstrukturen

a) Art. 57 (Schulleiterin oder Schulleiter)

Art. 57 erhält einen neuen Satz 3 in Abs. 2 und einen neuen Abs. 4. Die Vorschrift lautet dann (Änderungen fett markiert):

Art. 57 Schulleiterin oder Schulleiter, ständiger Vertreter

(1) […]

(2) 1Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist für einen geordneten Schulbetrieb und Unterricht sowie gemeinsam mit den Lehrkräften für die Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler sowie die Überwachung der Schulpflicht verantwortlich; sie oder er hat sich über das Unterrichtsgeschehen zu informieren. 2In Erfüllung dieser Aufgaben ist sie oder er den Lehrkräften und dem sonstigen pädagogischen Personal sowie dem Verwaltungs- und Hauspersonal gegenüber weisungsberechtigt. 3Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann Lehrkräften Weisungsberechtigung für ihnen übertragene Fachaufgaben erteilen, soweit Rechts- und Verwaltungsvorschriften dies vorsehen.4Sie oder er berät die Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal und sorgt für deren Zusammenarbeit.

(3) […]

(4) Für jede Schule ist eine Person mit der Stellvertretung der Schulleiterin oder des Schulleiters (ständiger Vertreter) zu betrauen; Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 gelten entsprechend.

Zu denken sei hier insbesondere an die Übertragung von Weisungsberechtigung an Fachexperten am Gymnasium im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs, so der Gesetzentwurf. Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter zeigt der zuständigen Schulaufsichtsbehörde an, wenn sie bzw. er erstmalig von der Übertragung der Weisungsberechtigung Gebrauch macht. Zum möglichen Umfang der übertragbaren Weisungsberechtigung würden Regelungen in Verwaltungsvorschriften (z.B. Funktionenkataloge) getroffen, die Voraussetzung für die Übertragbarkeit der Weisungsberechtigung seien; dadurch werde eine schulartzentrierte Ausgestaltung ermöglicht. Im Wege eines Geschäftsverteilungsplans, den die Schulleiterin bzw. der Schulleiter erlässt, erfolge eine klare Zuständigkeitsabgrenzung, so dass Konfliktsituationen auf Grund divergierender Weisungen grundsätzlich vermieden würden.

b) Art. 57a (Erweiterte Schulleitung)

Es wird ein neuer Art. 57a eingefügt:

Art. 57a Erweiterte Schulleitung 

(1) 1An staatlichen Schulen kann das zuständige Staatsministerium auf Antrag der Schulleiterin oder des Schulleiters zur Unterstützung bei der Erledigung der Aufgaben gemäß Art. 57 Abs. 1 bis 3 eine erweiterte Schulleitung einrichten. 2Die Entscheidung über den Antrag erfolgt nach Maßgabe der im Staatshaushalt bereitgestellten Stellen und Mittel.

(2) 1Voraussetzung für die Einrichtung einer erweiterten Schulleitung ist, dass dies auf Grund der Zahl der an der Schule tätigen staatlichen Lehrkräfte sowie auf Grund der Struktur der Schulart zweckdienlich ist. 2Dabei sind auch die Schulen, mit deren Leitung die Schulleiterin oder der Schulleiter gemäß Art. 57 Abs. 1 Satz 2 betraut ist, einzubeziehen, soweit sie einer Schulart angehören, welche die für die Einrichtung einer erweiterten Schulleitung erforderliche Struktur gemäß Satz 1 aufweist.

(3) 1Die erweiterte Schulleitung besteht aus dem ständigen Vertreter sowie erforderlichenfalls weiteren staatlichen Lehrkräften mit Führungs- und Personalverantwortung nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften. 2Die Mitglieder der erweiterten Schulleitung sind gegenüber den ihnen von der Schulleiterin oder dem Schulleiter zugeordneten Lehrkräften weisungsberechtigt.

(4) Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die für die Antragsberechtigung maßgeblichen Kriterien, insbesondere Mindestanzahl der Lehrkräfte und Struktur der Schulart, festzulegen sowie das Auswahlverfahren zu regeln.

Die erforderliche Struktur weisen derzeit laut Gesetzentwurf die staatlichen Realschulen, Gymnasien, beruflichen Schulen, die Schulen des Zweiten Bildungswegs sowie die staatliche Schule besonderer Art auf.

Die Zweckdienlichkeit der Einrichtung hinsichtlich der Zahl bemesse sich danach, dass eine Mindestzahl von zu führenden Lehrkräften erreicht werde. Bei einer gegenwärtig durchschnittlichen Größe des Lehrerkollegiums von über 50 Lehrkräften an der Realschule, von über 80 Lehrkräften am Gymnasium und von über 60 Lehrkräften an den beruflichen Schulen sei die Etablierung einer neuen unterstützenden Führungskultur mit dem Ziel der Qualitätsentwicklung nur leistbar, wenn die Schulleitung um weitere Mitglieder erweitert werde, so der Gesetzentwurf. Ausgehend von den Führungsspannen in anderen Behördenbereichen sowie in der Wirtschaft werde eine Führungsspanne von 1 zu 14 angestrebt. Bei bis zu 28 zu führenden Lehrkräften (gerechnet ohne Schulleiterin bzw. Schulleiter und ständigen Vertreter) könne davon ausgegangen werden, dass die Schulleiterin bzw. der Schulleiter die Führungsaufgaben für bis zu 14 Lehrkräfte (sowie den ständigen Vertreter) und der ständige Vertreter die Führungsaufgaben ebenso für bis zu 14 Lehrkräfte wahrnehmen kann. Ab 29 zu führenden Lehrkräften (gerechnet ohne Schulleiterin bzw. Schulleiter und ständigen Vertreter) müsse für eine Verkürzung der Führungsspanne auf 1 zu 14 die erweiterte Schulleitung um weitere Lehrkräfte ausgebaut werden. Einbezogen würden dabei alle staatlichen Lehrkräfte (Art. 59), die tatsächlich an der jeweiligen Schule tätig sind – unabhängig von der Art ihres Beschäftigungsverhältnisses und ihrer Ausbildung – sowie sämtliche Lehramtsanwärterinnen und -anwärter bzw. Studienreferendarinnen und -referendare, die eigenverantwortlich Unterricht erteilen. Ausgenommen seien Lehrkräfte, die in keinem Beschäftigungsverhältnis mit dem Freistaat stehen.

Das Lehrergesamtkollegium einer Schule wird künftig – bei Einrichtung einer erweiterten Schulleitung – gemäß Gesetzentwurf drei Personengruppen umfassen:

  • die Schulleiterin bzw. den Schulleiter mit ihrer bzw. seiner Gesamtverantwortung für die Schule (an Realschulen, Gymnasien, berufliche Schulen auch in der Rolle der bzw. des Dienstvorgesetzten),
  • Mitglieder der erweiterten Schulleitung mit Führungs- und Personalverantwortung sowie Weisungsberechtigung gegenüber ihnen zugeordneten Lehrkräften und gegebenenfalls Lehrkräfte mit durch die Schulleiterin oder den Schulleiter erteilter Weisungsberechtigung für ihnen übertragene Fachaufgaben gemäß Art. 57 Abs. 2 Satz 3 sowie
  • die übrigen Lehrkräfte, die gegebenenfalls gemäß Art. 59 Abs. 1 Satz 2 ausschließlich gegenüber dem ihnen zugeordneten sonstigen pädagogischen Personal weisungsberechtigt sind.

 2. Mitwirkungsmöglichkeiten der Schulgemeinschaft

a) Art. 69 (Schulforum)

Ein Vertreter des Schulaufwandträgers wird ordentliches Mitglied des Schulforums. Daneben wird eine weitere Lehrkraft Mitglied des Schulforums. Für zwei weitere schulische Angelegenheiten – Festlegung von Entwicklungszielen im Schulentwicklungsprogramm und Entwicklung des schulspezifischen Konzepts zur Erziehungspartnerschaft – wird das Einvernehmen des Schulforums erforderlich.

b) Art. 74-76 (Schule und Erziehungsberechtigte)

Um die partnerschaftliche Zusammenarbeit von Schule und Erziehungsberechtigten zu stärken, normiert der Gesetzentwurf in Art. 74 Abs. 1 Satz 2, dass beide zusammen ein Konzept entwickeln, um die Modalitäten der Zusammenarbeit zu regeln; dies ermögliche es, den Bedürfnissen und Besonderheiten der jeweiligen Schule Rechnung zu tragen. So könnten künftig im Rahmen eines solchen Konzepts z.B. auf die bisher in einigen Schulordnungen verbindlich vorgeschriebenen wöchentlichen Elternsprechstunden verzichtet, dafür aber Sprechstunden nach Vereinbarung (auch telefonisch) angeboten werden. Als weitere, bislang nicht verbindlich vorgeschriebene Möglichkeiten der Erziehungsarbeit nennt der Gesetzentwurf insbesondere: spezielle Angebote für Erziehungsberechtigte von Schülerinnen und Schülern mit Migrationshintergrund, Elterngespräche unter Einbeziehung der Schülerinnen und Schüler, lehrerinitiierte Information über die Schülerin bzw. den Schüler statt des allgemeinen Elternsprechtags.

3. Qualitätssicherung

Der Begriff der „eigenverantwortlichen Schule“ wird legaldefiniert: „Mit dem Ziel der Qualitätssicherung und -entwicklung gestaltet die Schule den Unterricht, die Erziehung und das Schulleben sowie die Leitung, Organisation und Verwaltung im Rahmen des verfassungsrechtlichen Bildungsauftrags und der Rechts- und Verwaltungsvorschriften in eigener Verantwortung (eigenverantwortliche Schule).“

Die Schulen werden nach dem Gesetzentwurf verpflichtet, ein Schulentwicklungsprogramm zu erstellen. In diesem bündelt die Schulgemeinschaft im Dialog ihre kurz- und mittelfristigen Teilziele und Maßnahmen zu einem Handlungsprogramm für die Qualitätsentwicklung und nimmt mit Blick auf interne Evaluationsergebnisse, veränderte Bedingungen oder neue Vorgaben dessen regelmäßige – in der Regel etwa jährliche – Überprüfung und, soweit erforderlich, Aktualisierung vor. Ein Schulentwicklungsprogramm kann sich inhaltlich aus zwei Komponenten zusammensetzen: aus den Zielvereinbarungen zwischen Schule und Schulaufsichtsbehörde einerseits und aus weiteren Entwicklungszielen, die sich die Schule eigenständig setzen kann – etwa als Reaktion auf eine aktuelle Entwicklung – andererseits.

Schließlich werden Zielvereinbarungen explizit als eine Maßnahme zur Sicherung der Qualität von Erziehung und Unterricht (Art. 111) erwähnt. So werde ihre Bedeutung als Führungsinstrument der Schulaufsichtsbehörden hervorgehoben. Die geschlossenen Zielvereinbarungen haben laut Gesetzentwurf sowohl für die Schulaufsichtsbehörde als auch für die Schule verbindlichen Charakter. Kein unmittelbarer Indikator der Qualität einer Schule sei die Bewertung der Leistung von Schülerinnen und Schülern. Daher dürften sich Zielvereinbarungen nicht auf die Notenvergabe, insbesondere nicht auf die Notenverteilung beziehen.

Staatsregierung, Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen, LT-Drs. 16/16310 v. 09.04.2013

Ass. iur. Klaus Kohnen; Abbildung: (c) stboy – Fotolia.com

Net-Dokument BayRVR2013040901