Gesetzgebung

VG Ansbach: Internationale Waffenbörse in Nürnberg – Verkauf von Gegenständen mit NS-Bezug bleibt untersagt

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Das Verwaltungsgericht Ansbach hat in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Rechtmäßigkeit einer Auflage der Stadt Nürnberg bestätigt, wonach auf der „Internationalen Waffenbörse“ in Nürnberg das Anbieten und der Verkauf von Militaria und sonstigen Gegenständen untersagt wird, die durch ihr äußeres Erscheinungsbild auf deren Verwendung durch nationalsozialistische Organisationen, deren Repräsentanten und Anhänger oder durch die Wehrmacht schließen lassen.

Dieses Verbot gilt nach der Auflage insbesondere auch für Gegenstände, die mit Kennzeichen im Sinne des § 86 a StGB (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) versehen sind, auch wenn diese angeklebt sind.

Die Antragstellerin ist Veranstalterin der „Internationalen Waffenbörse Nürnberg“, die vom 12. April 2013 bis 14. April 2013 in der ARENA in Nürnberg stattfindet. Die Antragstellerin greift die genannte Auflage mit der Begründung an, es lägen bereits Rückmeldungen und auch eine erste Absage der betroffenen Händler vor, die ihre fachliche Spezialisierung auf Militaria aus dem Zeitraum 1933 bis 1945 gelegt hätten und nun androhten, aufgrund des faktischen Ausschlusses jeglicher Militaria der Waffenbörse fernzubleiben. Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Beschränkung der Veranstaltung durch die bezeichnete Auflage lägen nicht vor.

Das Verwaltungsgericht Ansbach hat die Rechtmäßigkeit der von der Antragstellerin angegriffenen Auflage bestätigt. Es sei von maßgebender Bedeutung, dass die Veranstaltung am Areal des ehemaligen „Reichsparteitags“-Geländes, einem der besonders bekannten Symbole für das nationalsozialistische Unrechtsregime stattfinde, das als Aufmarschfläche bei den „Reichsparteitagen“ der Selbstdarstellung des NS-Unrechtsregimes gedient habe und daher historisch belastet sei. Dieser geschichtliche Hintergrund werde von der Stadt Nürnberg zum Anlass für eine Aufbereitung durch das dort 2001 eröffnete Dokumentationszentrum genommen. Würde an einem solchen Ort öffentlicher Handel mit den von der streitgegenständlichen Auflage erfassten Gegenständen betrieben, wären die Würde der Opfer der nationalsozialistischen Unrechtsregimes, die berechtigten Interessen deren Angehörigen und auch die Bemühungen der Stadt Nürnberg in erheblicher Weise beeinträchtigt. Vom Standpunkt eines objektiven Betrachters würde nämlich bei einem Handel mit solchen Gegenständen am fraglichen Ort der Eindruck einer Verharmlosung oder Tolerierung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft entstehen. Insoweit bestünden daher erhebliche Gefahren für die öffentliche Ordnung, welche die vorgenommene Beschränkung der Veranstaltung rechtfertigten.

Die Antragstellerin hat die Möglichkeit, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde einzulegen, über die der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden hätte.

VG Ansbach, B. v. 09.04.2013, AN 4 S 13.00697; PM v. 11.04.2013