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Bayerischer Rechts- und Verwaltungsreport (BayRVR)

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Landtag: Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Abgeordnetengesetzes eingebracht

24. April 2013 by Klaus Kohnen

Altfallregelung kommt zu FallDer Gesetzentwurf der Fraktionen von CSU und FDP sieht zum einen die Abschaffung der sog. „Altfallregelung“ vor: Seit der Änderung des Bayerischen Abgeordnetengesetzes v. 08.12.2000 (GVBl S. 792, PDF 568 KB) sind Aufwendungen für Personen, die vom Mitglied des Landtags zur Unterstützung bei der parlamentarischen Arbeit im Rahmen von Arbeits-, Dienst- oder Werkverträgen beschäftigt werden, nicht mehr erstattungsfähig, wenn diese Person mit dem Mitglied des Landtags verheiratet oder im ersten Grad verwandt oder im ersten Grad verschwägert ist. Diese Änderung trat zum 01.12.2000 in Kraft. Davon ausgenommen wurden jedoch die sog. „Altfälle“, also die Fälle, in denen ein Beschäftigungsverhältnis bereits vor Inkrafttreten der Änderung bestand. Hier blieb eine Beschäftigung auch über den 01.12.2000 hinaus legal.

Neben der Abschaffung der sog. Altfallregelung sieht der Gesetzentwurf vor, dass die Erstattung von Kosten für Arbeits-, Dienst- und Werkverträge mit Personen, die mit dem Mitglied des Landtags verheiratet, verwandt oder verschwägert sind, künftig in weitgehendem Umfang ausgeschlossen sein soll.

Artikel 8 des Bayerischen Abgeordnetengesetzes soll nach dem Gesetzentwurf wie folgt geändert werden (Änderungen fett markiert bzw. durchgestrichen):

Art. 8 [Arbeits-, Dienst- und Werkverträge zur Unterstützung der parlamentarischen Arbeit]

(1) 1Auf Antrag werden einem Mitglied des Bayerischen Landtags zur Unterstützung seiner parlamentarischen Arbeit Kosten für Arbeits-, Dienst- und Werkverträge in dem im Haushaltsgesetz vorgesehenen Umfang gegen Nachweis erstattet. 2Nicht erstattungsfähig sind Kosten für Verträge mit Personen, die mit dem Mitglied des Landtags verheiratet, im ersten Grad verwandt oder im ersten Grad verschwägert sind oder eine Lebenspartnerschaft im Sinn des Lebenspartnerschaftsgesetzes begründet haben. 2Nicht erstattungsfähig sind Kosten für Verträge mit Personen, die mit einem Mitglied des Landtags verheiratet oder bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sind oder waren. 3Lebenspartner im Sinn des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder Partner in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft stehen Ehegatten gleich. 4Einzelheiten hierzu werden durch Richtlinie des Landtagspräsidiums im Einvernehmen mit dem Ältestenrat geregelt 5Nicht erstattungsfähig sind auch Kosten für Beraterverträge, die keine konkreten Leistungen zum Vertragsinhalt haben.

(2) – (6) […]

Künftig ist hiernach die Erstattung von Kosten für Verträge mit Personen, die mit dem Mitglied des Landtags verheiratet, bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum dritten Grad verschwägert sind oder eine Lebenspartnerschaft oder eine eheähnliche Lebensgemeinschaft begründet haben, unzulässig.

Durch die Einfügung „oder waren“ wird klargestellt, dass auch frühere Ehegatten oder Verschwägerte bzw. – bei Berücksichtigung des neuen Satzes 3 – auch frühere Lebenspartner oder Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft von der Regelung erfasst werden.

Nicht erstattungsfähig sind auch Kosten für Verträge mit früheren Ehegatten oder früheren Lebenspartnerschaften, sowie Ehegatten und früheren Ehegatten oder Verwandten bis zum dritten Grad anderer Mitglieder des Landtags (sog. Überkreuzbeschäftigung).

Der Ausschluss der Kostenerstattung wird gegenüber der aktuellen Gesetzeslage also in mehrfacher Hinsicht ausgedehnt:

  • Es sind nicht mehr nur Verwandte oder Verschwägerte 1. Grades erfasst, sondern bis zum 3. Grad.
  • Es sind nicht mehr nur Ehen oder eingetragene Lebenspartnerschaften erfasst, sondern auch eheähnliche Lebensgemeinschaften.
  • Es sind nicht mehr nur bestehende Ehen, Lebenspartnerschaften oder eheähnliche Lebensmeinschaften erfasst, sondern auch frühere.
  • Zudem ist nun auch die sog. Überkreuzbeschäftigung erfasst.

Begriff „Eheähnliche Lebensgemeinschaft“. Es handelt sich hierbei um einen unbestimmten Rechtsbegriff (synonym gebraucht werden „eheähnliche Gemeinschaft“ oder „nichteheliche Lebensgemeinschaft“), der gesetzlich zwar bekannt (z.B. in § 20 SGB XII) jedoch nicht näher definiert ist. Gleichwohl hat der Begriff durch die Rechtsprechung des BVerfG Konturen erfahren. Das BVerfG versteht darunter „allein die Lebensgemeinschaft eines Mannes und einer Frau, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen“ (vgl. z.B. BVerfG, B. v. 02.09.2004, 1 BvR 1962/04, Rn. 6). Ausgehend von der Rechtsprechung des BVerfG wurde der Begriff durch die Rechtsprechung der Instanzgerichte (z.B. des BGH, BVerwG, BSG) weiter konkretisiert.

Die Gesetzesänderung soll zum 01.10.2013 in Kraft treten.

Gesetzentwurf der Fraktionen von CSU und FDP zur Änderung des Bayerischen Abgeordnetengesetzes, LT-Drs. 16/16549 v. 24.04.2013

Ass. iur. Klaus Kohnen; Abbildung: (c) tiero – Fotolia.com

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Net-Dokument BayRVR2013042403

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