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BayVGH: 4 faule Eier im Discounter – ein Einzelfall

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Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit Beschluss vom 14. Mai 2013 in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden, dass eine Anordnung der Stadt Würzburg vorläufig nicht vollzogen werden darf, mit der diese einem Discounter untersagte, Eier, die für den menschlichen Verzehr ungeeignet und daher nach europäischem Lebensmittelrecht nicht sicher sind, in Verkehr zu bringen.

In einer Filiale des Discounters war am 22. Juli 2011 eine Packung mit vier Eiern verkauft worden, die zum menschlichen Verzehr ungeeignet waren. Die Verbraucherin, die bei Ihrem Einkauf Pech gehabt hatte, verständigte das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, das den Fall pflichtgemäß untersuchte. Daraufhin erließ die Stadt Würzburg die obige Untersagungsverfügung unter Androhung eines Zwangsgeldes und erlegte dem Discounter die Kosten für die Untersuchungen auf. Eine hiergegen erhobene Klage des Discounters wies das Verwaltungsgericht Würzburg ab. Beim BayVGH ist das Rechtsmittel anhängig und zudem wurde der nun entschiedene Eilantrag gestellt.

Der BayVGH gab dem Antrag des Discounters auf einstweiligen Rechtsschutz statt. Nach Auffassung des BayVGH stellt der Verkauf verdorbener und damit zum menschlichen Verzehr nicht geeigneter Eier einen Verstoß gegen europäisches Lebensmittelrecht dar. Die Behörde habe bei der Feststellung eines solchen Verstoßes zwar kein Ermessen hinsichtlich der Frage, ob sie einschreite.

Gleichwohl bestünden Zweifel, ob die ergriffenen Maßnahmen in diesem Fall den allgemeinen Grundsätzen für staatliches Eingriffshandeln entsprächen, insbesondere, ob sie erforderlich gewesen seien. Nach Aktenlage handele es sich bei den in der Filiale zum Verkauf angebotenen verdorbenen Eiern um einen deutlichen Einzelfall. Die drei Tage nach dem Kauf dieser Eier im Rahmen einer Kontrolle genommene Probe habe nur Eier enthalten, die „noch nicht zu beanstanden“ gewesen seien. Das Bestehen einer konkreten Gefahr weiterer Verstöße, die es durch die Untersagung zu verhüten gegolten hätte, sei den Akten bei summarischer Prüfung nicht zu entnehmen.

Ein grundlegendes systemisches Versagen im Betrieb des Discounters, das weitere Verstöße gegen europäisches Lebensmittelrecht hätte befürchten lassen, sei nicht ersichtlich. Ob die näheren Umstände des Vorfalls eine hinreichende Gefahrenprognose rechtfertigten, sei gegebenenfalls im Hauptsachverfahren zu klären.

Der Beschluss des BayVGH ist unanfechtbar.

BayVGH, B. v. 14.05.2013, 9 AS 13.339 (Volltext, PDF, 30 KB); PM v. 16.05.2013 (PDF, 37 KB)