Gesetzgebung

Landtag: Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (BaySvVollzG) beschlossen

©pixelkorn - stock.adobe.com

Schild Sicherheitsverwahrung GefängnisDer Bayerische Landtag hat auf seiner 126. Plenarsitzung am 16.05.2013 das Bayerische Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (BaySvVollzG) beschlossen und dem Ausgangsgesetzentwurf der Staatsregierung mit einer Änderung zugestimmt. Art. 78 Abs. 1 wurde wie folgt geändert (Änderung fett markiert):

Art. 78 Disziplinarmaßnahmen (1) 1Verstoßen Sicherungsverwahrte schuldhaft gegen Pflichten, die ihnen durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes auferlegt sind, kann die Anstaltsleitung gegen sie Disziplinarmaßnahmen anordnen. ²Satz 1 gilt nicht für Verstöße gegen Art. 36. (2) – (8) […]

Artikel 36 lautet wie folgt:

Art. 36 Arbeit, arbeitstherapeutische Beschäftigung Sicherungsverwahrte sind verpflichtet, eine ihnen aus behandlerischen Gründen zugewiesene, angemessene Arbeit oder arbeitstherapeutische Beschäftigung im Sinn des Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 auszuüben, soweit sie dazu körperlich und geistig in der Lage sind.

Nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 ist für den einzelnen Sicherungsverwahrten ein Vollzugsplan aufzustellen. Satz 2 führt die Mindestinhalte eines Vollzugsplans auf. Satz 2 Nr. 6 bestimmt, dass der Vollzugsplan auch Angaben über Art und Umfang der aus behandlerischen Gründen angebotenen Beschäftigung enthalten muss. Die Verpflichtung zur Beschäftigung soll die Sicherungsverwahrten einerseits befähigen, künftig ein Leben ohne Straftaten zu führen. Die Gewöhnung an einen strukturierten Tagesablauf, das Erleben der eigenen Fähigkeiten und das Training des Durchhaltevermögens trügen zudem maßgeblich dazu bei, dass Sicherungsverwahrte ein auf der eigenen Leistungsfähigkeit beruhendes Selbstwertgefühl entwickeln könnten, so der Gesetzentwurf. Die Arbeit oder arbeitstherapeutische Beschäftigung förderten Teamfähigkeit und soziale Kontakte und wirkten auch persönlichkeitsbildend. Es wäre daher kontraproduktiv, die unter therapeutischem Vorzeichen eingeführte Verpflichtung zur Beschäftigung disziplinarisch zu sanktionieren (sie wird durch Anreize wie ein erhöhtes Taschengeld unterstützt). Im Ursprungsgesetzentwurf war dies nur in der Gesetzesbegründung so ausgesprochen. Die Änderung des Art. 78 stellt dies im Gesetzestext selber klar.

Ass. iur. Klaus Kohnen; Abbildung: (c) Tom-Hanisch – Fotolia.com

Net-Dokument BayRVR2013051603