Gesetzgebung

Landtag: Gesetz zur Änderung des Meldegesetzes (MeldeG) beschlossen

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AdressenhandelDer Bayerische Landtag hat auf seiner 126. Plenarsitzung am 16.05.2013 das Gesetz zur Änderung des Meldegesetzes (MeldeG) beschlossen. Er hat dabei dem Gesetzentwurf der Staatsregierung v. 11.12.2012 mit Änderungen zugestimmt.

Artikel 31 Abs. 1 und Abs. 2 erhalten hiernach folgende Fassung (Änderungen fett; Änderungen ggü. Gesetzentwurf auch unterstrichen):

Art. 31 Melderegisterauskunft

(1) 1Personen, die nicht Betroffene sind, und andere als die in Art. 28 Abs. 1 bezeichneten Stellen können von den Meldebehörden Auskunft über

1. Vor- und Familiennamen,

2. Doktorgrad und

3. Anschriften

einzelner bestimmter Einwohner verlangen (einfache Melderegisterauskunft). 2Dies gilt auch, wenn jemand Auskunft über Daten einer Vielzahl namentlich bezeichneter Einwohner begehrt. 3Die Erteilung einer Auskunft ist nur zulässig, wenn der Antragsteller erklärt, die Daten nicht zu verwenden für Zwecke

1. der Werbung oder

2. des Adresshandels,

es sei denn der Betroffene hat ihm gegenüber in die Übermittlung für jeweils diesen Zweck eingewilligt.

(2) 1Einfache Melderegisterauskünfte können auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung erteilt werden, wenn

1. der Antrag in der amtlich vorgeschriebenen Form gestellt worden ist,

2. der Antragsteller den Betroffenen mit Vor- und Familiennamen sowie mindestens zwei weiteren der nach Art. 3 Abs. 1, ausgenommen Nrn. 7 und 9, gespeicherten Daten bezeichnet hat, wobei für den Vor- und Familiennamen oder frühere Namen eine phonetisch mögliche Schreibweise genügen kann, und

3. die Identität des Betroffenen durch einen automatisierten Abgleich der im Antrag angegebenen mit den im Melderegister gespeicherten Daten des Betroffenen eindeutig festgestellt worden ist.

2Die der Meldebehörde überlassenen Datenträger oder übermittelten Daten sind nach Erledigung des Antrags unverzüglich zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten. 3Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3)-(9) […]

Die Aufnahme der unterstrichenen Passagen beruht auf der Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses für Kommunale Fragen und Innere Sicherheit, der einem entsprechenden Änderungsantrag zugestimmt hat.

Zum einen wird geregelt, dass die Einwilligung des Betroffenen nur gegenüber dem Antragsteller erfolgen kann, nicht aber gegenüber der Meldebehörde („ihm gegenüber“). Hintergrund ist, dass es technisch sehr aufwändig wäre und viele Monate dauern würde, die Einwilligung auch gegenüber den Meldeämtern („große Lösung“) zu ermöglichen. Das würde zu einem verzögerten Inkrafttreten des Gesetzes führen, das auch in Form der „kleinen Lösung“ bereits eine Verbesserung der informationellen Selbstbestimmung darstellt. Denn nach bisheriger Rechtslage bedarf die Weitergabe persönlicher Daten an Unternehmen zum Zwecke der Werbung und des Adresshandels keiner Einwilligung des Betroffenen. Zudem gilt das bayerische Meldegesetz nur bis zum Inkrafttreten des auf Bundesebene beschlossenen Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens. Würde auf Landesebene mit großem Aufwand die „große Lösung“ umgesetzt, bestünde die Möglichkeit, dass kurze Zeit später schon wieder Anpassungsbedarf bestünde.

Zum anderen stellt die Änderung in Art. 31 Abs. 2 Satz 3 klar, dass die Einwilligung auch erforderlich ist, wenn die Adressweitergabe automatisiert erfolgt.

Ass. iur. Klaus Kohnen; Abbildung: (c) Marco2811 – Fotolia.com

Net-Dokument BayRVR2013051602