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StMJV: Landtag verabschiedet Gesetz über Sicherungsverwahrung in Bayern

16. Mai 2013 by Klaus Kohnen

Merk: „Wir setzen eigene Akzente: Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Gewalt- und Sexualstraftätern bleibt oberstes Ziel!“

Bayerns Landtag hat heute das Gesetz über den Vollzug der Sicherungsverwahrung verabschiedet, das somit pünktlich zum 1. Juni in Kraft treten wird. Bayerns Justizministerin Dr. Beate Merk erklärt dazu:

„Wir stellen uns den großen Herausforderungen, vor die uns das Bundesverfassungsgericht bei der Reform der Sicherungsverwahrung gestellt hat – und halten dabei am Schutz der Menschen vor gefährlichen Gewalt- und Sexualstraftätern als oberstem Ziel der Sicherungsverwahrung fest.“

Das Bundesverfassungsgericht hatte dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 31. Mai 2013 die Sicherungsverwahrung neu zu regeln (U. v. 04.05.2011, 2 BvR 2365/09 u.a.). Dabei soll insbesondere gewährleistet sein, dass Sicherungsverwahrte anders behandelt werden als Strafgefangene, weil sie keine Strafe verbüßen, sondern aufgrund ihrer hohen Gefährlichkeit untergebracht sind (so genanntes Abstandsgebot).

Ministerin Merk zum bayerischen Gesetz: „Wir setzen das Abstandsgebot um, aber wir setzen auch eigene Akzente: Oberstes Ziel ist und bleibt für uns der bestmögliche Schutz der Bevölkerung. Das Gesetz sieht daher als ein Vollzugsziel ausdrücklich auch den Schutz der Allgemeinheit vor jeglichen weiteren Straftaten vor. Das zeigt sich zum Beispiel schon darin, dass wir bei der Frage von Vollzugslockerungen ganz genau hinschauen.“

Daneben stehe ein zweites Ziel, so Merk:

„Wir wollen so viele Täter wie möglich durch therapeutische Maßnahmen erreichen und ihre Gefährlichkeit mindern. Das Gesetz gewährt deshalb allen Sicherungsverwahrten einen Rechtsanspruch auf wissenschaftlich fundierte Behandlungsmaßnahmen. Aber es enthält auch eine Arbeitspflicht, wo dies aus Gründen der Therapie notwendig ist. Wir wollen alles tun, um den Grund der Sicherungsverwahrung – die Gefährlichkeit – zu bekämpfen. Denn das hilft nicht nur den Tätern, sondern schützt vor allem potentielle neue Opfer. Und das ist mir besonders wichtig!“

Merk abschließend: „Wir wissen auch: Nicht bei allen wird uns eine Besserung gelingen. Es wird immer einen harten Kern an Straftätern geben, die zu gefährlich sind, um sie in die Freiheit zu entlassen. Und dass diese nicht therapiewilligen oder therapieunfähigen Menschen weiter sicher verwahrt werden müssen, dazu stehe ich!“

StMJV, PM v. 16.05.2013

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Kategorie: Bayern, Gesetzgebung, Im Fokus, Justiz/ Rechtspflege, Verwaltung Schlagwörter: 16/13834, Maßregeln der Besserung und Sicherung, Sicherungsverwahrung/Therapieunterbringung, Strafrecht/Strafprozessrecht, Strafrechtliche Unterbringung, Unterbringung

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