Gesetzgebung

Bayerischer Städtetag: Kappungsgrenze für Mieterhöhungen in bestehenden Mietverhältnissen

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Der Freistaat macht von der im Mietrechtsänderungsgesetz enthaltenen Ermächtigung Gebrauch, Mietzinserhöhungen innerhalb bestehender Mietverhältnisse von derzeit zwanzig auf 15 Prozent innerhalb von drei Jahren zu begrenzen. Der Vorstand des Bayerischen Städtetags begrüßt dies und fordert den Bund auf, die dadurch entstandene Lücke für Neuvermietungen zu schließen.

Das Mietrechtsänderungsgesetz vom 13. Dezember 2012, das zum 1. Mai 2013 in Kraft getreten ist, ermöglicht es den Ländern, per Rechtsverordnung („Kappungsgrenzenverordnung“) in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt die Kappungsgrenze für Mieterhöhungen von derzeit 20 auf 15 Prozent zu senken. Die Mietpreiskappung bezieht sich nur auf Bestandsmietverträge. Durch Wiedervermietung kann der Rahmen überschritten werden. Der Bayerische Städtetag fordert den Bundesgesetzgeber deshalb auf, diese Lücke zu schließen und eine Kappung auch der Mieterhöhung im Falle der Neuvermietung zu normieren.

Der Ministerrat hat am 12. März 2013 beschlossen, die Verordnungsermächtigung wahrzunehmen und das Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz beauftragt, in Zusammenarbeit mit den kommunalen Spitzenverbänden unverzüglich Kriterien zu erarbeiten, um Gebiete festlegen zu können, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil der Gemeinde besonders gefährdet ist.

Bereits am 17. April 2013 hat der Ministerrat eine Kappungsgrenzenverordnung für das Gebiet der Landeshauptstadt München beschlossen, die am 15. Mai 2013 in Kraft getreten ist. In einem weiteren Schritt soll die Gebietsfestlegung um weitere bayerische Städte und Gemeinden mit Wohnungsmangel erweitert werden. Die Verordnung wird einheitlich, also für München und alle weiteren bayerischen Städte und Gemeinden, bis zum 14. Mai 2018 befristet.

Nach dem Beschluss des Ministerrats vom 17. April 2013 ist eine Aufnahme in die Verordnung möglich, wenn mindestens eines der folgenden Kriterien vorliegt („Eingangsvoraussetzungen“): Die Stadt oder Gemeinde ist Teil der Gebietskulisse der Wohnungsgebieteverordnung vom 15. Februar 2012, die Einwohnerzahl liegt bei mindestens 50.000 Einwohnern, die Stadt oder Gemeinde gehört der Planungsregion 14 München an.

Nach dem Beschluss des Kabinetts ist Voraussetzung für die Aufnahme einer Stadt oder Gemeinde in die Verordnung, dass ein entsprechender Antrag auf der Grundlage eines Gemeinderatsbeschlusses vorliegt.

Städte und Gemeinden, die diese Eingangsvoraussetzungen erfüllen, wurden vom Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gebeten, bis Mitte Juni mitzuteilen, ob ein Antrag auf Aufnahme in die Verordnung gestellt wird. Städte, die die Eingangsvoraussetzungen nicht erfüllen, wurden vom Bayerischen Städtetag und Gemeindetag informiert. Der Bayerische Städtetag setzt sich dafür ein, dass auch die Anträge dieser Städte und Gemeinden vom Justizministerium geprüft werden und bei besonderer Begründung berücksichtigt werden können.

Bayerischer Städtetag, Informationsbrief Nr. 5/2013 (PDF, 116 KB)