Gesetzgebung

Landtag: Gesetzentwurf zur Reform der Hochschule für Politik München (HfP) eingebracht

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Kurz vor 12 - Zeit zu handelnGrund für die Gesetzesinitiative

Im Lauf des Jahres 2011 wurde die Hochschule für Politik München (HfP) zunehmend zum Gegenstand von Diskussionen, die insbesondere die Qualität der akademischen Ausbildung und ihren Standort innerhalb des bayerischen Bildungswesens betrafen. Diese Diskussionen veranlassten den Ausschuss für Hochschule, Forschung und Kultur des Landtags im Jahr 2012, einen Unterausschuss „Zukunftskonzept für die Hochschule für Politik (HfP) München“ einzusetzen. Die Ergebnisse seiner Beratungen, die erheblichen Reformbedarf aufzeigten, sind in den abschließenden Bericht eingegangen, den der Unterausschuss dem Ausschuss für Hochschule, Forschung und Kultur am 27. Februar 2013 erstattet hat. Sie sollen nun in ein Gesetz zur Reform der Hochschule für Politik München eingehen.

Wesentliche Regelungen

1. Präambel

Der Gesetzentwurf (PDF, 289 KB) sieht vor, dem neu bekanntzumachenden Gesetz über die Hochschule für Politik München eine Präambel voranzustellen, die die Beweggründe des Gesetzgebers und die Ziele der von ihm eingeleiteten Reform zusammenfasst.

Nach der Bayerischen Verfassung und neben dem Gesetz über die Errichtung einer Akademie für Politische Bildung (AkadPolBiG) gehört das Gesetz damit zu den seltenen Rechtstexten, denen ein „Vorspruch“ vorangestellt ist. Hierin kommt insbesondere die Bedeutung zum Ausdruck, die der Gesetzgeber der Hochschule für Politik als Institution sowie ihrem Reformprozess beimisst.

Die Präambel lautet wie folgt:

„Aufbauend auf den geschichtlichen Wurzeln der Hochschule für Politik München als politikwissenschaftliche Bildungseinrichtung, die von Anfang an jedermann offenstand, eingedenk ihrer besonderen Stellung in der Hochschullandschaft als ‚Hochschule des Bayerischen Landtags’ und motiviert durch neue Anforderungen an ein wissenschaftliches Studienangebot für die politische Praxis wird die Hochschule für Politik als ‚Hochschule für Politik München – Bavarian School of Public Policy’ mit diesem Gesetz reformiert.

Zielsetzung ist, die Hochschule für Politik zu einer einzigartigen Einrichtung in Bayern weiterzuentwickeln, die komplementär zu den schon existierenden politikwissenschaftlichen Lehrangeboten ein eigenständiges, qualitativ hochwertiges, praxisrelevantes und interdisziplinäres Lehrprofil bietet. Es richtet sich gerade auch an berufstätige Studierende, die Politikwissenschaft entweder aus Interesse oder aufgrund ihrer derzeitigen oder künftigen Berufsorientierung an der Schnittstelle von Wirtschaft, Gesellschaft, Politik und Verwaltung studieren wollen.

Die Hochschule für Politik soll in Zukunft zu diesem Zweck zweifelsfrei als staatliche Hochschuleinrichtung an der Universität München gelten, soweit das Angebot von Studiengängen der Politischen Wissenschaft betroffen ist. Im Übrigen ist sie eine selbstständige Einrichtung des öffentlichen Rechts, die sich insbesondere der anwendungsorientierten Politikberatung und der staatsbürgerlichen Bildung widmen soll.“

 2. Bezeichnung der Hochschule

Die Hochschule erhält eine erweiterte amtliche Bezeichnung in englischer Sprache: „Hochschule für Politik München – Bavarian School of Public Policy (Hochschule für Politik)“.

Durch die englische Bezeichnung soll das künftige Profil der Hochschule verdeutlicht werden: „School of Public Policy“ unterstreiche sowohl die interdisziplinäre Ausrichtung als auch den praxisorientierten Schwerpunkt der HfP, so der Gesetzentwurf. Mit einem Fokus auf dem Politikprozess mit all seinen Facetten sei die Public Policy-Forschung im Spannungsfeld von Politik, Wirtschaft und Gesellschaft angesiedelt und könne daher gesellschaftliche Problemlagen unabhängig von den etablierten disziplinären Grenzen der Einzelwissenschaften analysieren.

3. Status der Hochschule

Die HfP ist eine eigenständige Körperschaft des öffentlichen Rechts, die zwar der Universität München fachlich und organisatorisch nahe steht, aber keine Hochschule im Sinn des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) und des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes (BayHSchPG) ist. Ihre Rechtsverhältnisse werden in einem eigenen Gesetz, dem HfPG, geregelt. Die Vorschriften des allgemeinen Hochschulrechts finden auf die HfP nur Anwendung, wenn dies gesetzlich explizit so bestimmt wird.

Daran soll festgehalten werden. Der Gesetzentwurf stellt jedoch klar, inwieweit die HfP als Hochschule anzusehen ist bzw. am Status der Universität München als einer staatlichen Hochschule teilhat. So werden laut Gesetzentwurf auch Nachteile beseitigt, die für die Studierenden aus dem bis dato unklaren Rechtsstatus resultierten (Studierende der HfP konnten z.B. viele von der LMU angebotene Leistungen nicht nutzen).

So legt der Gesetzentwurf fest, dass die HfP im Hinblick auf die Studienangebote, die zur akademischen Abschlussprüfung hinführen (Bachelor- oder Mastergrad in Politikwissenschaft), als Einrichtung der Universität München gilt. Damit gelten diejenigen Studierenden, die die an der Universität München abzulegende Abschlussprüfung anstreben, und die Beschäftigten der HfP, die diese Studierenden betreuen, als Angehörige einer Hochschule im Rechtssinn. Zu den Angeboten der Universität München und der Virtuellen Hochschule Bayern sollen die Studierenden der HfP unter denselben Voraussetzungen Zugang erhalten wie die Studierenden der Universität München.

4. Aufgaben der Hochschule

a) Bachelor- und Master-Studiengänge

In Abkehr vom vormaligen Diplomstudiengang wird die Studienstruktur an den Bologna-Prozess angepasst: Zu den gesetzlich festgeschriebenen Aufgaben der HfP gehört nunmehr „die Einrichtung von Studiengängen der Politischen Wissenschaft, die den Erwerb des Bachelor- und Mastergrades ermöglichen“.

Die Qualitätsanforderungen, die das BayHSchG für Studiengänge staatlicher Hochschulen aufstellt, sollen dabei auch für die HfP verpflichtend werden. Der Gesetzentwurf erklärt daher die entsprechenden Vorschriften des BayHSchG für anwendbar (Art. 10 Abs. 4 und Art. 54 bis 63 BayHSchG).

Der Zugang zu diesen Studiengängen wird an die für staatliche Universitäten geltenden Regelungen angepasst (Art. 43 und 45 BayHSchG) – damit ist der Zugang nicht mehr auf Personen beschränkt, die die allgemeine Hochschulreife nachweisen.

b) Spezielle weiterbildende Studien

Bislang hatten auch Personen ohne Hochschulreife die Möglichkeit, an der HfP ein besonderes Studium zu absolvieren. Sofern sie bis zu einem bestimmten Zeitpunkt die allgemeine Hochschulreife erwarben, konnten sie an der Universität München deren Abschlussprüfung ablegen und die vorgesehenen akademischen Grade erwerben. Andernfalls konnten sie eine besondere Abschlussprüfung der HfP ablegen, allerdings ohne Erwerb eines akademischen Grades.

Ein solches Studium soll auch künftig möglich sein. In den Bachelor-Master-Strukturen können entsprechende Studienangebote jedoch nur in der Form spezieller weiterbildender Studien im Sinn des Art. 56 Abs. 6 Nr. 3 BayHSchG eingerichtet werden.

Die Studienangebote (Bachelor- und Masterstudiengänge sowie die speziellen weiterbildenden Studien) sollen auch weiterhin berufsbegleitend möglich sein.

c) Eigenständige wissenschaftliche Forschung; Politikberatung

Zu den Aufgaben der HfP gehört nunmehr auch, dass sie eigenständige wissenschaftliche Forschung betreiben soll. Hieraus folgt eine entsprechende Verpflichtung derjenigen Professoren und Professorinnen, die ihr Lehrdeputat überwiegend an der HfP erbringen sollen.

Neu ist auch die Aufgabe der „anwendungsorientierten Politikberatung“.

5. Organe der Hochschule

a) Reguläre Organe

Die HfP soll weiterhin grundsätzlich vier Organe (Rektor/Rektorin, Senat, Hochschulbeirat, Verwaltungsdirektor/Verwaltungsdirektorin) haben, wobei der Hochschulbeirat wichtige Aufgaben des bisherigen Kuratoriums übernehmen soll und der Verwaltungsdirektor oder die Verwaltungsdirektorin an die Stelle des bisherigen Syndikus tritt. Die HfP kann in ihrer Grundordnung weitere Gremien vorsehen.

Der Rektor bzw. die Rektorin, die die HfP leitet, soll nunmehr hauptamtlich tätig sein. Nach dem Gesetzentwurf sollen zudem auch geeignete sonstige Persönlichkeiten zum Rektor oder zur Rektorin bestellt werden können. Bislang war Voraussetzung für die Wahl der Professorenstatus und die Mitgliedschaft im Lehrkörper der Hochschule seit mindestens drei Jahren. Nach dem Gesetzentwurf kann die Rektorin bzw. der Rektor dem Senat nicht mehr stimmberechtigt angehören.

Der Senat bleibt das zentrale akademische Gremium der HfP. Im Mittelpunkt stehen weiterhin die Beschlussfassung über die von der HfP zu erlassenden Satzungen und die Sicherung der akademischen Lehre. Die Beschlussfassung über die Grundordnung und über Studienangebote soll jedoch – abweichend vom bisherigen Recht – künftig in die Zuständigkeit des Hochschulbeirats fallen. Neu an der Zusammensetzung des Senats ist insbesondere, dass die Professorinnen und Professoren, die überwiegend an der HfP wirken, dem Senat kraft Amtes angehören.

Der Hochschulbeirat soll 20 Mitglieder haben und je zur Hälfte aus Mitgliedern des Senats und aus Externen bestehen. Ein Teil der externen Mitglieder soll auch künftig vom Landtag entsandt werden (jede Fraktion ein Mitglied und diejenigen Fraktionen, denen mehr als 50 Abgeordnete angehören, je ein weiteres Mitglied).

b) Reformbeirat und Reformrektor bzw. Reformrektorin

Um den Reformprozess an der HfP voranzutreiben und zu strukturieren, ist für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2018 ein Reformbeirat vorgesehen. In diesem Organ stellen die Mitglieder, die der Landtag entsendet, die Mehrheit. Neben diesen Mitgliedern entsenden die Universität München, die Hochschule für Politik und das Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst je ein Mitglied.

Der Reformbeirat bestellt den Reformrektor bzw. die Reformrektorin, dem bzw. der zur Umsetzung der Reform weitgehende Befugnisse zugestanden werden. Er oder sie

  • nimmt in Berufungsverfahren die Aufgaben und Befugnisse wahr, die künftig dem Rektor oder der Rektorin zustehen werden,
  • vertritt die HfP bei der Begründung von Dienstverhältnissen mit Wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen (Aufbau des akademischen Mittelbaus),
  • leitet den Aufbau der neuen Studienangebote und erteilt die hierfür erforderlichen Weisungen (Neustrukturierung der Studienangebote),
  • unterbreitet Vorschläge für die Satzungen zur Änderung der Grundordnung und der weiteren zur Umsetzung der Reform erforderlichen Satzungen,
  • profitiert von umfassenden Informations- und Weisungsrechten und
  • nimmt alle sonstigen Aufgaben der Rektorin oder des Rektors wahr, solange ein solche oder ein solcher noch nicht gefunden ist.

6. Lehrkörper

Die Zusammensetzung des Lehrkörpers der HfP regelt der neue Art. 8 des Gesetzentwurfs.

Ein wesentlicher profilbildender Grundsatz wird beibehalten: die maßgebliche Stellung der Lehrbeauftragten aus Wissenschaft und politischer Praxis (Art. 8 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3).

Andererseits habe sich das Fehlen hauptamtlichen Lehrpersonals als problematisch erwiesen, so der Gesetzentwurf. Deswegen soll künftig die Möglichkeit bestehen, Professoren und Professorinnen einzusetzen, die überwiegend an der HfP lehren (Art. 8 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2). Ferner werden erstmals rechtliche Rahmenbedingungen für die Beschäftigung eigener Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen im Dienst der HfP geschaffen (Art. 8 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4). Inwieweit die HfP von diesen Möglichkeiten auch tatsächlich Gebrauch machen kann, hängt von den Entscheidungen des Haushaltsgesetzgebers ab.

Gesetzentwurf aller im Landtag vertretenen Fraktionen zur Reform der Hochschule für Politik München v. 29.05.2013, LT-Drs. 16/16932 (PDF, 289 KB)

Ass. iur. Klaus Kohnen; Abbildung: (c) bluedesign – Fotolia.com

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Net-Dokument BayRVR2013052901