Gesetzgebung

StMJV: Justizministerin Merk sieht Nachbesserungsbedarf bei Käuferrechten – Justizministerkonferenz

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„Käuferrechte dürfen nicht zwischen Verkäufer und Hersteller auf der Strecke bleiben!“ / Thema bei der Justizministerkonferenz in dieser Woche

Bayerns Justiz- und Verbraucherschutzministerin Dr. Beate Merk sieht dringenden Verbesserungsbedarf bei den Rechten von Verbrauchern bei Kaufverträgen. Bayern wird die Frage in dieser Woche am 12./13. Juni bei der Justizministerkonferenz in Perl-Nennig (Saarland) zum Thema machen.

„Eine vom Verbraucherzentrale Bundesverband im letzten September veröffentlichte Studie macht klar: Einzelhandelsunternehmen verweisen bei Mängeln der Kaufsachen überwiegend (in 76 % der Fälle) erst einmal auf die parallel bestehende Garantie des Herstellers“, so Merk. „Damit weichen sie ihren eigenen Gewährleistungspflichten als Verkäufer aus.“

Das kann empfindliche Nachteile für den Käufer haben, etwa wenn ihm nach einem erfolglosem Reparaturversuch des Herstellers später vom Verkäufer entgegenschallt, dass der Defekt erst durch den Reparaturversuch entstanden sei. Oder wenn die Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer verjähren, während er erfolglos mit dem Hersteller verhandelt. Merk hält das für ungerecht:

„Der Verbraucher darf keinen Nachteil haben, wenn sich der Händler seinen Gewährleistungsverpflichtungen entzieht und ihn an den Hersteller verweist. Wir brauchen hier im Gesetz eine klare Regelung.“

Regelungsbedarf sieht die bayerische Ministerin auch in anderen Fragen:

„Wenn nach einer Reparatur oder einem Austausch die Ware wieder kaputt geht, wie lange gelten in diesem Fall die Gewährleistungsrechte? Beginnen die Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche dann neu oder laufen sie einfach weiter? Wer trägt die Verantwortung dafür, wenn der Käufer die Ware zur Reparatur an den Händler zurückschickt und sie unterwegs verlorengeht? Wie kann dem Käufer geholfen werden, wenn er die gekaufte Ware dringend braucht, sie aber nicht rechtzeitig repariert oder ausgetauscht werden kann? Das Gesetz enthält hierzu im Moment keine zufriedenstellenden Antworten. Die muss es aber zum Wohle der Verbraucher geben.“

Merk abschließend: „Wir dürfen nicht bei der Schuldrechtsreform von 2002 stehen bleiben, sondern müssen das Recht weiterentwickeln!“

StMJV, PM v. 10.06.2013