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Staatskanzlei: Hochwasserhilfsprogramme erweitert und stark vereinfacht

11. Juni 2013 by Klaus Kohnen

Finanzminister Söder: „Schnelle und einfache Hilfe bleibt oberste Maxime des bayerischen Maßnahmenpakets“

Bayerns Finanzminister Dr. Markus Söder hat die zweite Stufe der Hochwasserhilfe gestartet.

„Nach der raschen Auszahlung des Sofortgeldes wurde nun die Soforthilfe umfassend erweitert und stark vereinfacht“, sagte Söder.

Das Sofortgeld sei bereits in der letzten Woche aufgestockt worden.

„Ab heute können auch mehr Menschen Soforthilfen für Haushalt bzw. Hausrat und Ölschäden an Gebäuden erhalten“, so der Finanzminister.

Auch die weiteren Programme für Ernteschäden und Hilfen für Infrastrukturmaßnahmen in den Gemeinden wurden zwischenzeitlich ergänzt und teilweise modifiziert.

Folgende Anpassungen wurden an den Hilfsprogrammen des Finanzministeriums vorgenommen:

Der Ministerrat hatte beschlossen, zusätzlich zu den bereits bestehenden Hilfsprogrammen Privathaushalten und Kleinbetrieben ein Sofortgeld von bis zu 1.500 Euro zu gewähren. Der Empfängerkreis wurde auf Unternehmen mit bis zu 50 Mitarbeitern sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe erweitert und das Sofortgeld auf bis zu 5.000 Euro erhöht. Für Privathaushalte bleibt es bei 1.500 Euro. Das Sofortgeld soll nicht auf die Soforthilfen „Haushalt/ Hausrat“ und „Ölschäden an Gebäuden“ angerechnet werden.

Bei den Soforthilfen „Haushalt/Hausrat“ und „Ölschäden an Gebäuden“ wurde jeweils das Erfordernis eines Mindestschadens aufgegeben und die Höchstbeträge verdoppelt. Auch versicherbare Schäden können jetzt berücksichtigt werden, allerdings mit einem Abschlag von 50 Prozent. Das Sofortgeld wird nicht angerechnet, Versicherungsleistungen schon.

Die Soforthilfe „Haushalt/Hausrat“ wird pro Haushalt, nicht pro Kopf gewährt. Private Haushalte (Mieter oder selbstnutzende Eigentümer), die einen Schaden erlitten haben, erhalten – wenn die Mittel für Ersatzbeschaffungen verwendet werden – demnach eine Soforthilfe in Höhe von bis zu 5.000 Euro je Haushalt. War Versicherungsschutz möglich, wurde aber keine Versicherung abgeschlossen, beträgt der Zuschuss bis zu 2.500 Euro. In besonderen Härtefällen kann die Soforthilfe auch höher sein.

Bei der Soforthilfe „Ölschäden an Gebäuden“ wurde außerdem die Höchstgrenze von 25 Prozent des Gesamtschadens aufgegeben. Für hochwasserbedingte Ölschäden an privat genutzten oder nicht gewerblich vermieteten Wohngebäuden erhält der Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigte demnach eine Soforthilfe in Höhe von bis zu 10.000 Euro je Wohngebäude. War Versicherungsschutz möglich, wurde aber keine Versicherung abgeschlossen, beträgt der Zuschuss bis zu 5.000 Euro. In besonderen Härtefällen kann die Soforthilfe jeweils auch höher sein.

Der Gebäudeschaden durch Öl als solcher muss nachgewiesen werden. Im Zeitpunkt der Antragstellung reicht die Vorlage von Kostenvoranschlägen aus.

An folgenden Hilfsprogrammen anderer Ressorts wurden ebenfalls Anpassungen vorgenommen:

Bei der Soforthilfe für Aufwuchs-, Ernte- und Flurschäden sowie sonstige land- und forstwirtschaftliche Schäden ist die bisher geltende Einkunftsgrenze von 75.000 Euro p.a. entfallen.

Bei den Hilfen für geschädigte Infrastruktur in den Gemeinden sind zusätzliche Erleichterungen vorgesehen. Die Schwellenwerte werden für freihändige Vergaben bei Bauleistungen auf 100.000 Euro und für beschränkte Ausschreibungen auf 1 Million Euro angehoben. Außerdem wird die Antragsfrist von ½ Jahr auf 2 Jahre und die Abwicklungsfrist von 2 Jahren auf 4 Jahre verlängert.

Staatskanzlei, PM v. 11.06.2013

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