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Bayerischer Rechts- und Verwaltungsreport (BayRVR)

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Datenschutzbeauftragter: Keine Ausweitung von Massengentests in Strafverfahren!

14. Juni 2013 by Klaus Kohnen

Forderungen von Bayerns Justizministerin Dr. Beate Merk und der Justizministerkonferenz vom 12./13. Juni nach einer Ausweitung von Massengentests in Strafverfahren sind aus datenschutzrechtlicher Sicht strikt abzulehnen. Durch die geforderte Gesetzesänderung soll es Strafverfolgungsbehörden – über die derzeitige Rechtslage hinaus – ermöglicht werden, auch sogenannte „Beinahetreffer“ bei Massengentests zu verwerten.

Bei bestimmten Straftaten können zum Zweck der Strafverfolgung Massengentests auf freiwilliger Basis durchgeführt werden. Die freiwillig abgegebene DNA wird daraufhin geprüft, ob sie mit dem sichergestellten Spurenmaterial des Täters übereinstimmt. Dieses Vorgehen ist von der Rechtslage gedeckt.

Anders ist es jedoch bei einem „Beinahetreffer“-Fall. Dort stimmt die abgegebene DNA gerade nicht mit der DNA des Täters überein. Jedoch wird festgestellt, dass der Täter mit einer Person, die ihre DNA freiwillig abgegeben hat, wahrscheinlich in irgendeiner Art und Weise verwandt ist. Eine Verwertung solcher Beinahetreffer insbesondere für weitere Ermittlungen verstößt gegen die geltende Strafprozessordnung. So hat auch der Bundesgerichtshof am 20.12.2012 geurteilt (3 StR 117/12).

Die von der Justizministerkonferenz geforderte Gesetzesänderung ist aus guten Gründen strikt abzulehnen. Zum einen wäre ein solches Gesetz verfassungswidrig, zum anderen würden sich unabsehbare Konsequenzen für die Bevölkerung und die Strafverfolgung ergeben:

  • Die Zielrichtung einer solchen Ermittlungsmaßnahme würde einen Paradigmenwechsel im deutschen Strafprozessrecht darstellen. Denn dann würde nicht mehr nur in Richtung des Täters, sondern auch in Richtung unbeteiligter Verwandter des Täters ermittelt werden.
  • Bei einem „Beinahetreffer“ liefen ggf. ganze (Groß-)Familien über mehrere Generationen hinweg Gefahr, unter eine Art Generalverdacht gestellt zu werden. Nur aufgrund des Umstandes einer möglichen Verwandtschaft mit dem Täter würden Personen weiteren, ggf. sehr eingriffsintensiven Ermittlungsmaßnahmen ausgesetzt werden.
  • Zudem ergäben sich weitere Folgen: Beispielsweise müsste sich die abzugebende Einwilligung (§ 81h StPO) ausdrücklich auf die Untersuchung auf „Beinahetreffer“ bzw. deren Verwertung erstrecken. Auch das Zeugnisverweigerungsrecht für Angehörige und dessen Wirkungen stehen dabei im Raum.
  • Unabhängig davon sollten die Konsequenzen von Gesetzesänderungen zu Ende gedacht werden: Wie viele Menschen würden – im Vergleich zur derzeitigen Lage – den Aufrufen zu freiwilligen Gentests noch folgen, wenn sie damit möglicherweise Verwandte belasten bzw. ihre gesamte Verwandtschaft intensiven Ermittlungsmaßnahmen aussetzen würden?

Dr. Thomas Petri: „Bei allem Verständnis für Maßnahmen zur Strafverfolgung: Bestrebungen, die in Richtung einer derartig weitgehenden Auswertung der DNA von Bürgerinnen und Bürgern gehen, überschreiten ganz klar eine rote Linie. Wer ernsthaft eine Vielzahl von unbescholtenen Menschen lediglich aufgrund eines eventuellen Verwandtschaftsverhältnisses unter Generalverdacht stellt und sie deshalb weiteren Ermittlungsmaßnahmen aussetzen will, der hat die verfassungsrechtlich vorgegebenen Grenzen staatlicher Eingriffsmaßnahmen nicht verstanden. Hier kann ich nur sagen: Finger weg von einer Ausweitung entsprechender Gentests!“

Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz Dr. Thomas Petri, PM v. 14.06.2013

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Kategorie: Bund (Positionen des Freistaats), Gesetzgebung, Im Fokus, Justiz/ Rechtspflege, Polizei/ Sicherheit/ Ordnung, Verwaltung Schlagwörter: Datenschutz, Einsatz- und Ermittlungsmethoden, Justizministerkonferenz, Massengentests/Beinahetreffer, Strafprozessordnung (StPO), Strafrecht/Strafprozessrecht, Verfahrens-/Prozessrecht

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