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BVerwG: Auswahlentscheidung gem. Art. 33 Abs. 2 GG grundsätzlich nicht anhand der Anforderungen eines konkreten Dienstpostens

Sachgebiete: Recht des öffentlichen Dienstes; Staats- und Verfassungsrecht / BVerwG, Beschl. v. 20.06.2013 – BVerwG 2 VR 1.13 / Weitere Schlagworte: Auswahlentscheidung bezogen auf Amt im statusrechtlichen Sinn; Auswahlentscheidung grundsätzlich nicht anhand der Anforderungen eines konkreten Dienstpostens; Ausnahmen zulässig.

Leitsätze:

Die an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Auswahlentscheidung ist auf das Amt im statusrechtlichen Sinne bezogen und darf daher grundsätzlich nicht anhand der Anforderungen eines konkreten Dienstpostens erfolgen.

Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, wenn die Wahrnehmung der Dienstaufgaben des ausgeschriebenen Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Diese Voraussetzungen hat der Dienstherr darzulegen; sie unterliegen voller gerichtlicher Kontrolle.

Aus der Stellenausschreibung muss sich ergeben, welche Anforderungen von allen Bewerbern zwingend erwartet werden und welche Kriterien zwar nicht notwendig für eine Einbeziehung in das Auswahlverfahren sind, bei im Wesentlichen gleicher Eignung der Bewerber aber maßgeblich berücksichtigt werden.

Ob und in welchem Umfang ein Anforderungsprofil Bindungswirkung entfaltet, muss durch eine entsprechend § 133 BGB am objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber orientierte Auslegung ermittelt werden.