Gesetzgebung

VG Ansbach: Klage gegen Erdaushubdeponie im Landkreis Nürnberger Land abgewiesen

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Die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Ansbach hat am Mittwoch, dem 19. Juni 2013 unter dem Vorsitz des Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgericht Gerhard Kohler die Klage mehrerer Bürger aus dem Großbellhofen, Markt Schnaittach gegen die vom Landratsamt Nürnberger Land einer Schnaittacher Baufirma erteilte Genehmigung einer Erdaushubdeponie abgewiesen (AN 11 K 12.00202).

Die neun Kläger sind Eigentümer und Bewohner von Grundstücken, die an die geplante Erdaushubdeponie angrenzen. Diese soll am Rande des Ortsteils Großbellhofen des Marktes Schnaittach, westlich des Röttenbachs, errichtet werden. Für einen Teil der streitgegenständlichen Fläche besteht bereits seit 1989 eine (baurechtliche) Genehmigung zur Verfüllung des Grundstücks. Der Betreiber (Beigeladene) möchte die Auffüllmengen der bestehenden Erdaushubdeponie erhöhen und zusätzliche Flächen in die Deponie einbeziehen. Durch die streitgegenständliche Genehmigung des Landratsamtes wird dies im Wesentlichen unter der Maßgabe erlaubt, dass ein derzeit bestehender Damm zum Röttenbach hin durchbrochen wird und innerhalb der Fläche der Erdaushubdeponie Retentionsflächen für ein Hochwasser des Baches geschaffen werden. Daneben werden in dem Bescheid insbesondere aufgrund des erstellten immissionsschutzrechtlichen Gutachtens umfangreiche Auflagen für den Betrieb der Deponie getroffen.

Das Gericht konnte sich den Einwänden der Kläger, die im Wesentlichen eine Verschlechterung der Hochwassersituation sowie Lärmbelästigungen befürchten, nicht anschließen. Die Hochwassersituation wird nach Auffassung des Gerichts, das sich dabei hauptsächlich auf die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts Nürnberg stützte, durch die Durchbrechung des westlich des Röttenbachs zu der geplanten Deponiefläche hin gelegenen Damms an zwei Stellen eher verbessert. Denn bisher konnte erst bei einem vergleichsweise starken Hochwasser, das den Damm überstieg, diese Flächen als Retentionsraum genutzt werden. Jedenfalls werden durch die Durchbrechung und flankierende Maßnahmen aber die Auswirkungen der geplanten Auffüllung auf den Hochwasserabfluss ausgeglichen.

Hinsichtlich der Lärmbelastung ist durch ein im Rahmen des Genehmigungsverfahrens eingeholtes Immissionsgutachten und die Übernahme der darin vorgeschlagenen Auflagen gewährleistet, dass an den Häusern der Kläger der für ein allgemeines Wohngebiet maßgebliche Lärmgrenzwert von 50 dB (A) eingehalten wird. Sollte sich während des Betriebs tatsächlich herausstellen, dass dieser Wert überschritten wird, könnte das Landratsamt durch entsprechende Auflagen darauf reagieren.

Im Rahmen des Verfahrens konnten die Einwendungen der Kläger, auf der alten Deponiefläche sei Bauschutt eingebaut worden und durch die Maßnahme drohe eine Überschwemmung der weiter bachabwärts gelegenen Kläranlage des Marktes Schnaittach, nicht berücksichtigt werden. Denn streitgegenständlich war nur die nun erteilte Genehmigung. Ob der Beigeladene Bauunternehmer sich in der Vergangenheit an die Vorgaben der 1989 erteilten Genehmigung gehalten hat, ist hierfür aber unerheblich. Eine Beeinträchtigung der Kläranlage können die Kläger bereits deshalb nicht mit Erfolg geltend machen, da es sich dabei um einen Belang des öffentlichen Interesses handelt, der nicht auf den Schutz der Nachbarn einer derartigen Deponie abzielt.

Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats ab Zustellung des vollständigen Urteils Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München zu entscheiden hätte.

VG Ansbach, U. v. 19.06.2013, AN 11 K 12.00202