Gesetzgebung

Staatskanzlei: Bayern und Sachsen starten Bundesratsinitiative in Sachen Windenergie

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Bayerns Innenminister Herrmann: „Ziel ist Länderöffnungsklausel für höhenbezogene Abstandsregelung“

Bayern und Sachsen haben eine gemeinsame Bundesratsinitiative in Sachen Windenergie beschlossen.

Bayerns Innenminister Joachim Herrmann: „Die Akzeptanz der für die Energiewende unverzichtbaren Windkraftanlagen hängt entscheidend von deren Gesamthöhe und den entsprechenden Abständen zur Wohnbebauung ab, denn diese bestimmen das Beeinträchtigungsgefühl der Menschen maßgeblich. Die Staatsregierungen des Freistaats Bayern und des Freistaats Sachsen sind sich darüber einig. Deshalb haben wir beschlossen, gemeinsam eine Bundesratsinitiative für ein Gesetz zur Änderung des Baugesetzbuches in Sachen Windenergie zu starten. Wir werden den gemeinsamen Gesetzesantrag nun dem Bundesrat zur Beschlussfassung zuleiten.“

Der Gesetzesentwurf zur Änderung des Baugesetzbuches enthält eine sogenannte Länderöffnungsklausel mit der Möglichkeit, die Privilegierung von Windkraftanlagen einzuschränken. Die Länder sollen demnach einen angemessenen höhenbezogenen Mindestabstand bis zur nächsten Wohnbebauung festlegen können. Bei dessen Einhaltung werden die Windkraftanlagen auch weiterhin privilegiert sein.

Außerdem sollen die Länder künftig angemessene höhenbezogene Mindestabstände auch bei der Festlegung von Sondergebieten für die Windenergie bestimmen können. Die Länderöffnungsklauseln sind erforderlich, da sich die Technik der Windenergiegewinnung und damit die Ausgestaltung der Windkraftanlagen stetig weiterentwickelt und jedes Bundesland über andere topographische Voraussetzungen verfügt. Nach derzeit geltendem Recht gilt die uneingeschränkte Privilegierung der Windenergie. Den Planungsträgern ist daher eine höhenbezogene Abstandsregelung in aller Regel so nicht möglich.

Die höhenbezogene Abstandsregelung in den Ländergesetzen muss angemessen sein, das heißt sie muss dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen und einen gerechten Ausgleich zwischen den berührten öffentlichen Belangen – also der Förderung erneuerbarer Energien einerseits, dem Schutz von Natur und Landschaftsbild sowie des Menschen andererseits – ermöglichen. Bei allen Unterschieden in den einzelnen Bundesländern soll die 10fache Gesamthöhe der Anlage die Obergrenze der Angemessenheit für die höhenbezogene Abstandsregelung markieren. Als Grundsatz gilt somit künftig: Je höher die Windkraftanlage, umso größer auch der Abstand zur Wohnbebauung.

Staatskanzlei, PM v. 02.07.2013

Redaktionelle Anmerkung: Bei der angesprochenen Bundesratsinitiative handelt es sich um den “Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Baugesetzbuchs (BauGB)”, BR-Drs. 569/13 v. 02.07.2013 (PDF, 309 KB). Der Entwurf steht auf der Tagesordnung der 912. Plenarsitzung vom 05.07.2013 (TOP 88).