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VG Ansbach: Verbote gewerblicher Altkleidersammlungen durch die Stadt Fürth aufgehoben

4. Juli 2013 by Klaus Kohnen

Die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Ansbach hat mit Urteilen vom 3. Juli 2013 den Klagen von vier gewerblichen Altkleidersammlern stattgegeben und die Bescheide der Stadt Fürth, mit denen den Klägern die Sammlung von Altkleidern im Stadtgebiet von Fürth untersagt worden war, aufgehoben.

Die vier klagenden Textilrecyclingunternehmen hatten bei der Stadt Fürth jeweils eine Sammlung von Altkleidern angezeigt, davon sollten drei Sammlungen mittels in der Stadt aufgestellter Sammelcontainer und eine Sammlung als Straßensammlung erfolgen. Die Stadt Fürth hatte die Sammlungen im Wesentlichen mit der Begründung untersagt, durch die Sammlungen würde ein von der Stadt im Jahr 2010 durchgeführtes Vergabeverfahren unterlaufen. Dieses Vergabeverfahren hatte zum Abschluss eines Vertrags mit einem anderen Textilrecyclingunternehmen geführt, in dem die Stadt sich für die Jahre 2011 bis 2013 zur Überlassung von 60 Stellplätzen für Altkleidersammelcontainer gegen Zahlung eines Entgelts verpflichtete.

Die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts betrachtete diese Begründung nicht als tragfähig. Zwar lasse das zum 1. Juni 2012 neugefasste Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) die Untersagung einer gewerblichen Abfallsammlung zu, wenn dadurch eine „diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb“ unterlaufen würde. Im Fall der Stadt Fürth sei aber nicht die Entsorgungsleistung bzgl. Altkleidern ausgeschrieben worden, sondern allein die straßenrechtliche Überlassung von zum öffentlichen Straßenraum gehörenden Stellplätzen. Da Vertragsinhalt nur die Überlassung der Stellplätze gegen Entgeltzahlung sei, würde das aufgrund des Vergabewettbewerbs geschlossene Vertragsverhältnis durch weitere gewerbliche Sammlungen auch nicht beeinträchtigt. Denn schließlich könne der Auftragnehmer der Stadt die Stellplätze weiterhin nutzen. Ein Schutz vor Konkurrenz sei im Vertrag nicht enthalten gewesen.

Mit der Entscheidung ist keine generelle Freigabe gewerblicher Sammlungen in Fürth verbunden. Nach § 18 Abs. 1 KrWG müssen gewerbliche Sammlungen spätestens drei Monate vor ihrer Aufnahme bei der zuständigen Behörde (Kreisfreie Stadt oder Landratsamt) angezeigt werden.

Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats ab Zustellung des vollständigen Urteils Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München zu entscheiden hätte.

VG Ansbach, U. v. 03.07.2013 (AN 11 K 12.02033, AN 11 K 12.02034, AN 11 K 13.00617 und AN 11 K 13.00677); PM v. 04.07.2013

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Kategorie: Abfallbeseitigungsrecht, BayVGH & VG, Im Fokus, Kommunales, Rechtsentwicklung, Rechtsprechung, Umweltrecht Schlagwörter: Gewerbliche Sammlung, Kreislaufwirtschaft, Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), Umweltschutz, VG Ansbach AN 11 K 12.02033

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