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BayVGH: Rinder-Tuberkulose im Allgäu – es bleibt vorerst bei der Bestandssperre

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Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit Beschlüssen vom 9. Juli 2013 die Beschwerden zurückgewiesen, mit denen Landwirte aus dem Allgäu erreichen wollten, dass die behördlich angeordnete Bestandssperre vorläufig ausgesetzt wird.

In den Beständen der Landwirte waren einzelne Testungen positiv oder zweifelhaft in Bezug auf eine Infektion mit dem Mycobacterium tuberculosis Komplex ausgefallen. Das Landratsamt hatte daraufhin u.a. angeordnet, dass sämtliche Rinder des Bestandes der Antragsteller einer Sperre unterlägen und nur mit Genehmigung aus dem Bestand entfernt werden dürften. Hiergegen wandten sich die betroffenen Landwirte mit Anträgen auf vorläufigen Rechtsschutz, die vor dem Verwaltungsgericht Augsburg ebenso wie nun vor dem BayVGH erfolglos blieben.

Anders als das Verwaltungsgericht hält der BayVGH die Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz zwar für zulässig, vertritt aber die Auffassung, dass bei der gebotenen summarischen Prüfung Vieles dafür spreche, dass sich derzeit die Bestandssperre und ihre Beibehaltung als rechtmäßig erwiesen und deshalb keine Veranlassung bestehe, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklagen hiergegen anzuordnen.

Gemäß der Verordnung zum Schutz gegen die Tuberkulose des Rindes unterliege, wenn der Ausbruch der Tuberkulose bei Rindern amtlich festgestellt sei, das Gehöft und der sonstige Standort einer Sperre, bei der die Rinder des Bestandes im Stall oder mit Genehmigung der zuständigen Behörde auf der Weide abzusondern seien und nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus dem Gehöft oder von dem sonstigen Standort entfernt werden dürften. Dafür, dass die Bestandssperren offensichtlich rechtsmissbräuchlich angeordnet worden wären, sei nichts ersichtlich. Für eine Aufhebung bestehe kein Anlass, weil der Verdacht auf Tuberkulose bislang nicht entkräftet worden sei. Der dafür erforderliche Test sei den Landwirten zumutbar, weil unschädlich und
wirksam.

Gegen diese Beschlüsse gibt es kein Rechtsmittel.

BayVGH, B. v. 09.07.2013, 20 CS 13.1145 und 20 CS 13.1174; PM v. 11.07.2013