Gesetzgebung

BayVGH: Vorerst keine Hangsicherungsmaßnahmen im „Oberen Isartal“

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Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit Beschluss vom 16. Juli 2013 im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden, dass die beabsichtigten Baumaßnahmen zur Hangsicherung auf den im Gebiet der Landeshauptstadt München liegenden Flächen des Natura 2000-Gebietes „Oberes Isartal“ jedenfalls bis zum Vorliegen einer naturschutzrechtlichen Verträglichkeitsprüfung und gegebenenfalls bis zur Nachholung der Beteiligung des Bundes Naturschutz in einem der Verträglichkeitsprüfung nachfolgenden (naturschutzrechtlichen) Zulassungsverfahren zu unterlassen sind.

Die Landeshauptstadt München möchte am südöstlichen Isarufer Maßnahmen zur Hangsicherung durchführen, die mit mehr als nur geringfügigen Baumaßnahmen verbunden sind (Steinschlagschutzzäune, Felsübernetzungen, Betonunterfangungen), ohne eine Verträglichkeitsprüfung durchzuführen. Der Bund Naturschutz beantragte einstweiligen Rechtsschutz zur Sicherung seines Rechts auf Beteiligung in einem seiner Meinung nach erforderlichen (naturschutzrechtlichen) Zulassungsverfahren.

Vor dem Verwaltungsgericht München hatte der Bund Naturschutz diesbezüglich Erfolg. Eine von der Landeshauptstadt eingelegte Beschwerde wies der BayVGH nun zurück. Nach Auffassung des BayVGH ist der Bund Naturschutz antragsbefugt, da eine Rechtsbeeinträchtigung zumindest möglich erscheint. Ein Bedürfnis zur Sicherung der Rechte des Bundes Naturschutz sei anzuerkennen, auch wenn noch keine gesicherte Aussage darüber getroffen werden könne, ob er vor der Realisierung der Maßnahmen beteiligt werden müsse. Denn die hier nicht durchgeführte Verträglichkeitsprüfung diene gerade der Ermittlung, ob die beabsichtigten Maßnahmen zu erheblichen Beeinträchtigungen des Natura 2000-Gebiets führen können und deshalb ein (naturschutzrechtliches) Zulassungsverfahren erforderlich ist.

Auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren könne bei der gegebenen Sachlage der „Gegenbeweis“ der Unschädlichkeit des Vorhabens grundsätzlich nur über eine Verträglichkeitsprüfung seitens der Behörde geführt werden. Solange das nicht geschehen sei, sei nach den bisher vorliegenden fachlichen Stellungnahmen davon auszugehen, dass sich das Vorhaben mit den Erhaltungszielen und dem Schutzzweck des FFH-Gebiets nicht vertragen könnte und in einem (naturschutzrechtlichen) Zulassungsverfahren gegebene Beteiligungsrechte des Bundes Naturschutz durch die Schaffung vollendeter Tatsachen vereitelt werden könnten. Zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes sei es geboten, diese Rechte zu sichern. Eine Vorrangigkeit der konkret geplanten Sicherungsmaßnahmen gegenüber den Bestimmungen des Europäischen Naturschutzrechts bestehe nicht, insbesondere da die Landeshauptstadt nicht glaubhaft gemacht habe, dass die Maßnahmen zum Schutz von Leib und Leben akut notwendig seien.

Der Beschluss des BayVGH ist unanfechtbar.

BayVGH, B. v. 16.07.2013, 14 CE 13.290; PM v. 24.07.2013