Gesetzgebung

BayVGH: Folgen der Gasexplosion in Lehrberg bleiben sichtbar

©pixelkorn - stock.adobe.com

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit Urteil vom 18. Juli 2013 den Freistaat Bayern zur Erteilung einer Baugenehmigung in dem Bereich des Marktes Lehrberg verpflichtet, der von der verheerenden Gasexplosion im Jahr 2006 betroffen war, bei der fünf Menschen getötet und etliche verletzt worden sind.

Der Markt Lehrberg hatte sein Einvernehmen zu dem Bauantrag für die Errichtung eines Einfamilienhauses verweigert. Das Landratsamt lehnte die Erteilung der Baugenehmigung ab. Das Bauvorhaben löse das städtebauliche Problem nicht, das wegen der explosionsbedingten Baulücke bestehe, denn es sei im hinteren Teil des Grundstücks geplant und nicht entlang der Straße.

Das Verwaltungsgericht Ansbach wies die Klage auf Erteilung der Baugenehmigung ab.

Vor dem BayVGH hat der Kläger nun im Berufungsverfahren Recht bekommen. Die Baugenehmigung könne ihm nicht deshalb verweigert werden, weil es nach Auffassung der Behörden wünschenswert wäre, das Grundstück in seinem vorderen, straßenseitigen Teil zu bebauen. Das geplante Einfamilienhaus füge sich in die Eigenart seiner näheren Umgebung ein. Die zur Bebauung vorgesehene Fläche stelle einen eigenen „Bauplatz“ dar, der an Hand seiner Umgebungsbebauung zu beurteilen und von der Bebaubarkeit der westlichen Hälfte des Grundstücks, zu unterscheiden sei. Weder das Ortsbild noch Belange des Denkmalschutzes würden beeinträchtigt. Das streitige Gebäude solle ca. 60 m zurückversetzt errichtet werden, sei damit deutlich abgegrenzt von der städtebaulichen Situation am Marktplatz und gehöre nicht zum dortigen Ensemble. Auch wenn das Gebäude vom Marktplatz aus zu sehen sein werde, beeinträchtige es ihn nicht. Die Beeinträchtigung des Ensembles am Marktplatz entstehe vielmehr durch die straßenseitige Baulücke.

Der BayVGH hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen kann Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig erhoben werden.

BayVGH, U. v. 18.07.2013, 14 B 11.1238; PM v. 25.07.2013