Gesetzgebung

StMAS: Meilenstein für die Wahlfreiheit von Familien – Betreuungsgeld und Rechtsanspruch auf Kindertagesbetreuung

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„Der 1. August 2013 bringt für junge Eltern in Bayern wichtige Verbesserungen! Und zwar für alle Eltern! Diejenigen, die ihr ein- oder zweijähriges Kind in einer öffentlich geförderten Kinderkrippe oder von einer Tagesmutter betreuen lassen möchten, haben ab 1. August einen Rechtsanspruch auf den Betreuungsplatz. Und diejenigen, die ihr Einjähriges zunächst weiter selber betreuen oder das privat organisieren, bekommen solange das monatliche Betreuungsgeld. Welche Betreuung die richtige ist, hängt von Alter und Entwicklung des Kindes und von der Familiensituation ab. Wir wollen die Wahlfreiheit von Eltern unterstützen, das ist das Markenzeichen moderner Familienpolitik“, so Bayerns Familienministerin Christine Haderthauer heute in München.

Für die Kinderbetreuung, insbesondere für die Ermittlung und Deckung des örtlichen Bedarfs, sind in Bayern die Kommunen zuständig.

„Unsere Bürgermeister haben mit einer großen Dynamik den Krippenausbau vorangetrieben und stellen bereits etwas mehr als 100.000 Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren zur Verfügung. Damit gibt es Plätze für fast die Hälfte der ein- und zweijährigen Kinder, für die der neue Rechtsanspruch ab 1. August gilt“, erklärte Haderthauer.

Bewilligt wurden vom Bayerischen Familienministerium sogar bereits 110.000 Plätze. Dies entspricht einer landesweiten Quote von 52 Prozent der Kinder von 1 bis unter 3 Jahren.

„Entscheidend ist aber nicht die Quote, sondern ob vor Ort jeweils genug Plätze vorhanden sind. Nach der Erhebung des Deutschen Jugendinstituts (DJI) ist das Angebot an Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren in keinem anderen westdeutschen Land so nahe an der Bedarfsdeckung wie in Bayern. Gelungen ist dies auch dank der Unterstützung durch den Freistaat, der nicht nur die Investitionskosten für die Schaffung neuer Plätze für Kinder unter drei Jahren mit bis zu 80 Prozent bezuschusst, sondern auch die Betriebskosten der Kindertagesstätten mit über 1 Milliarde pro Jahr. Für die Investitionskostenförderung stellt Bayern derzeit rund 954 Millionen Euro zur Verfügung und hat die Bundesmittel in Höhe von 430 Millionen Euro damit als einziges Land mehr als verdreifacht. Dieses ungedeckelte Förderprogramm ist bundesweit einzigartig! Wir geben unseren bayerischen Bürgermeistern eine Krippenausbaugarantie, egal wie viele Plätze eine Gemeinde braucht!“, ergänzte die Ministerin.

Das mit dem Rechtsanspruch auf Kindertagesbetreuung zeitgleich in Kraft tretende Betreuungsgeld wird für ab dem 1. August 2012 geborene Kinder gezahlt.

„Beim Betreuungsgeld geht es auch darum, Eltern zu ermöglichen, den richtigen Zeitpunkt für die ideale Betreuungsform zu finden. Es gibt eben die unterschiedlichsten Familiensituationen: Eltern, die Schichtdienst leisten, im Spätdienst arbeiten, Freiberufler mit unregelmäßigen Arbeitszeiten. Sie können ihren Beruf oft nur ausüben, wenn sie eine flexible privat oder familiär organisierte Betreuung haben. Ein Krippenplatz entspricht einem Sachwert von rund 1.000 Euro monatlich. Würde der Staat nur die Krippenbetreuung als einzige Betreuungsform finanziell unterstützen, könnte der Rechtsanspruch auf einen Krippenplatz leicht als eine Empfehlung missverstanden werden. Doch jedes Kind ist anders! Maßgeblich für die Wahl der richtigen Betreuungsform muss daher der Blick auf die individuelle Situation des Kleinkindes sein. Erkenntnisse aus der Entwicklungspsychologie wie aus der Hirnforschung zeigen, dass die kognitive und emotionale Entwicklung und damit die Grundlage für spätere Bildung nur gelingt, wenn das Bedürfnis des Kleinkindes nach Sicherheit durch verlässliche Bindung befriedigt wird. Krippen können wichtige Ergänzungen zum zentralen Bildungsort Familie sein. Entwicklungspsychologen gehen allerdings davon aus, dass bei den Gruppengrößen in deutschen Kinderkrippen der Besuch einer Krippe je nach Stundenzahl gerade für Ein- und Zweijährige als Stress empfunden werden kann. Eltern sollen sich daher möglichst frei entscheiden können, auf welche Weise das Bedürfnis ihres Kleinkindes nach verlässlicher Bindung am besten befriedigt wird: In einem Krippenplatz oder durch eine Tagesmutter, durch familiennahe Bezugspersonen oder durch die persönlich erbrachte Betreuungsleistung. Diese Freiheit gewährleisten wir, in dem wir jetzt ab dem ersten August beides haben: den Anspruch auf Betreuungsgeld und alternativ den Anspruch auf einen Betreuungsplatz.“

In Bayern wird das Betreuungsgeld, ebenso wie das Elterngeld, durch das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) vollzogen. Dort sind bis letzten Freitag 562 Anträge eingegangen.

„Dabei handelt es sich aber erstmal nur um die wenigen Ausnahmefälle, die Betreuungsgeld bereits im August oder September erhalten. Die meisten Familien erhalten das Betreuungsgeld erst ab Oktober. Das liegt an der Stichtagsregelung, die der Bund im Betreuungsgeldgesetz vorgesehen hat. Danach wird Betreuungsgeld nur für Geburten ab 1. August 2012 gezahlt. Da der Betreuungsgeldbezug erst nach dem Elterngeld beginnt und die meisten Eltern das Elterngeld nacheinander nehmen und damit insgesamt 14 Monate lang erhalten, gibt es Betreuungsgeld im Regelfall erst ab dem 15. Lebensmonat und damit für ab dem Stichtag – 1. August 2012 – geborene Kinder ab Oktober 2013. Vorher kann das Betreuungsgeld nur in den wenigen Fällen gezahlt werden, in denen Eltern das Elterngeld parallel beziehen. Der große Antragsschwung kommt deswegen erst noch, wenn die Eltern mit 14 Monaten Elterngeldbezug ihre Antragsunterlagen vom ZBFS erhalten. Hinzu kommt noch, dass man das Betreuungsgeld auch noch drei Monate rückwirkend erhalten kann“, so die Ministerin abschließend.

Als bürgernahe Verwaltung und „Dienstleister mit Herz“ informiert das ZBFS junge Familien über das zentrale „Servicetelefon Betreuungsgeld“ unter 0931/32090929 oder per E-Mail unter betreuungsgeld@zbfs.bayern.de. Auf der Internetseite www.betreuungsgeld.bayern.de finden Sie weitere Informationen zum Betreuungsgeld.

StMAS, PM v. 29.07.2013