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Bayerischer Rechts- und Verwaltungsreport (BayRVR)

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Staatskanzlei: Hochwasserhilfen – Umfangreiche Hilfen für den Wiederaufbau

30. Juli 2013 by Klaus Kohnen

Höhere Fördersätze als bei früheren Flutkatastrophen / Finanzminister Söder: „Jetzt kann die Aufbauhilfe starten. Betroffenen wird großzügig geholfen.“ / Freistaat geht bei Bedarf in Vorleistung / Kein finanzieller Nachteil für Bayern

Bayerns Finanzminister Söder zog eine positive Zwischenbilanz der Hochwasserhilfen im Freistaat.

„Nach der Soforthilfe geht es nun an die Aufbauhilfe. Jetzt wird die zweite Stufe gezündet“, verkündete Söder nach Abschluss der Verhandlungen mit dem Bund. Bundesweit stehen sieben einheitliche Programme zur Verfügung.

Private Haushalte und Wohnungsunternehmen, gewerbliche Wirtschaft/freie Berufe und Land- und Forstwirtschaft erhalten im Regelfall 80 Prozent des Schadens ersetzt, in Härtefällen 100 Prozent. Zur Wiederherstellung der Infrastruktur der Länder werden bis zu 100 Prozent des Schadens gewährt, ebenso zur Wiederherstellung der Infrastruktur in Gemeinden. Bei ländlicher Infrastruktur im Außenbereich von Gemeinden, z.B. ländlichen Wegen oder Hochwasserschutzanlagen werden grundsätzlich 80 Prozent des Schadens gewährt, bei öffentlichen Auftraggebern 100 Prozent. Außerdem gibt es ein Förderprogramm für Forschungseinrichtungen und ein Kulturelles Hilfsprogramm „Hochwasser 2013“.

Es gebe „deutliche höhere Förderquoten als früher“ und die Hilfe sei „so schnell wie noch nie“ in die Wege geleitet worden, bilanzierte Söder.

Bayerns Wirtschaftsminister Martin Zeil ergänzte: „Von der Aufbauhilfe werden gerade auch unsere betroffenen Unternehmen und Freiberufler profitieren. Wir haben die Fördersätze auf bis zu 80 Prozent massiv angehoben. Die Zuschüsse sind nach oben nicht mehr begrenzt. Darüber hinaus wurden die Antragsfristen bewusst deutlich verlängert. Wir tun alles, damit auch die Unternehmen rasch wieder ihren Betrieb aufnehmen und im Wettbewerb bestehen können.“

Für alle Aufbauhilfeprogramme ist die Betroffenheit maßgeblich und nicht die Bedürftigkeit. Führen Spenden und/oder Versicherungsleistungen dazu, dass der Schaden zu mehr als 100 Prozent ersetzt würde, erfolgt eine Anrechnung auf die staatliche Förderung. Anträge können bis 30. Juni 2015 gestellt werden. Die Bewilligung soll bis 31. Dezember 2015 erfolgen.

Der Bund erklärte, vor Inkrafttreten der Aufbauhilfeverordnung keine Mittel aus dem Aufbauhilfefonds zur Verfügung zu stellen. Die entsprechende Verwaltungsvereinbarung zu den Aufbauhilfeprogrammen soll am 2. August 2013 im Bundesfinanzministerium unterzeichnet werden. Die Rechtsverordnung, die vor allem bundeseinheitliche Kriterien für Schadensermittlung sowie Länderquoten für die Mittelverteilung regelt, soll am 14. August 2013 vom Bundeskabinett beschlossen und voraussichtlich unmittelbar danach in einer Sondersitzung des Bundesrates am 16. oder 23. August 2013 behandelt werden.

Der Freistaat Bayern geht bei Bedarf in Vorleistung und stellt zur Überbrückung des Zeitraums von der Unterzeichnung der Verwaltungsvereinbarung bis zur Bereitstellung der Fondsmittel durch den Bund erforderliche Mittel außerplanmäßig zur Verfügung. Die Refinanzierung der Vorgriffsleistungen des Freistaats erfolgt später aus dem Aufbauhilfefonds.

Schon Anfang August können bei den Kreisverwaltungsbehörden entsprechende Anträge für die Aufbauhilfe des Bundes gestellt werden. Diese werden zügig bearbeitet und ausgezahlt. Abschlagszahlungen sind wie bei den Soforthilfen auf Grundlage vorläufiger Bescheide möglich.

Sowohl die Soforthilfen als auch die Aufbauhilfen werden vollumfänglich aus dem Aufbauhilfefonds finanziert. Das Volumen des Aufbauhilfefonds beträgt acht Milliarden Euro. Laut Bundesfinanzministerium werden darüber hinaus voraussichtlich noch 360 Millionen Euro von der EU zur Verfügung gestellt, die ebenfalls in den Aufbauhilfefonds fließen. Der Freistaat beteiligt sich am Fluthilfefonds in den nächsten 20 Jahren mit rund 600 Millionen Euro. Auf Bayern entfällt im Gegenzug eine Schadensquote von knapp 20 Prozent.

„Damit kommen die Gelder, die wir für den Fonds bezahlen müssen, als Hilfsleistungen wieder zurück“, erklärte Söder. Für Bayern entsteht kein finanzieller Nachteil.

Die haushaltsmäßige Abwicklung der Aufbauhilfeprogramme im bayerischen Staatshaushalt erfolgt im Haushaltsvollzug 2013 über die außerplanmäßige Vereinnahmung der Erstattungen aus dem Ausbauhilfefonds bei gleichzeitiger außerplanmäßiger Bereitstellung der notwendigen Haushaltsmittel auf der Ausgabenseite. Im Nachtragshaushalt 2014 werden die im Vollzug 2013 außerplanmäßig geschaffenen Haushaltstitel als neue Haushaltstitel aufgenommen.

Staatskanzlei, Bericht aus der Kabinettssitzung, PM v. 30.07.2013

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