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Bayerischer Beamtenbund: Wiedereinstieg nach Befristung – Stufenlaufzeit beginnt nicht von neuem

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Vollzug des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 21. Februar 2013 (Az. 6 AZR 524/11) entschieden, dass die Stufenlaufzeit nicht neu zu laufen beginnt, wenn der Beschäftigte zuvor bereits befristet bei demselben Arbeitgeber beschäftigt war und keine schädliche Unterbrechung vorliegt. In diesen Fällen ist die Restlaufzeit auf die Stufenlaufzeit anzurechnen.

Bisher gab es in Bayern schon eine großzügige Handhabung, bei der Berücksichtigung von Vordienstzeiten. Insbesondere bestehen bereits zahlreiche Sonderregelungen in einzelnen Ressorts. Nun hat das Finanzministerium aber klargestellt, dass in der Zukunft auch Zeiten aus solchen Arbeitsverhältnissen berücksichtigt werden können, die weniger als ein Jahr gedauert haben. Betroffene sollten sich an Ihre personalverwaltende Stelle wenden.

Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Vordienstzeiten (§ 16 Absatz 2 TV-L):

  • Bereits befristet bei demselben Arbeitgeber beschäftigt (Dauer des Arbeitsverhältnis ist irrelevant; bisher: mindestens ein Jahr)
  • Unschädlicher Unterbrechungszeitraum: ein Zeitraum von höchstens 6 Monaten zwischen beiden Arbeitsverhältnissen (Ausnahme: Wissenschaftler ab EG 13)
  • Einschlägige Berufserfahrung im vorherigen Arbeitsverhältnis

Bayerischer Beamtenbund, PM v. 07.08.2013