Gesetzgebung

Bayerischer Städtetag: Schaidinger zur Abstandsregelung für Windkraftanlagen – Aufforderung des Freistaats an die Genehmigungsbehörden schafft Fakten

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Zur gestrigen Erklärung nach der Bayerischen Kabinettssitzung, Neuplanungen von Windkraftanlagen mit Blick auf eine mögliche Gesetzesänderung zurückzustellen, sagt Oberbürgermeister Hans Schaidinger, Regensburg, 1. stellvertretender Vorsitzender des Bayerischen Städtetags:

„Der Freistaat Bayern hat mit seiner Gesetzesinitiative im Bundesrat zur Einführung von ,angemessenen‘ höhenbezogenen Abstandsregelungen im Juli ein falsches Signal gesetzt. Doch nun schafft er Fakten mit der Aufforderung an die Genehmigungsbehörden, Neugenehmigungen bis zur Gesetzesänderung zu Abstandsregelungen zurückzustellen.“

Im Juli dieses Jahres hatten die Freistaaten Bayern und Sachsen einen Gesetzesantrag zur Änderung des Baugesetzbuchs in den Bundesrat eingebracht. Danach sollten in das Baugesetzbuch Öffnungsklauseln aufgenommen werden, die es den Ländern ermöglichten, die Privilegierung sowie die Standortplanung für Windenergieanlagen von angemessenen höhenbezogenen Mindestabständen zur Wohnbebauung abhängig zu machen. Als „angemessen“ sollte maximal ein Abstand des zehnfachen der Höhe (Abstand „10 H“) der Windkraftanlage gelten. Von einer 200 Meter hohen Anlage müssten damit zwei Kilometer Abstand zur Wohnbebauung eingehalten werden. In einigen Regionen Bayerns wären bereits bei einem Abstand von unter 1500 Meter keine für die Windenergie geeigneten Plätze mehr vorhanden. Der Vorstand des Bayerischen Städtetags hat diese Initiative einstimmig bei seiner Sitzung im Juli kritisiert: Die Gesetzesinitiative gefährdet das gemeinsam getragene Ziel des Ausbaus der Windenergie, indem sie für die Regionalen Planungsverbände sowie für die Städte und Bürger ein falsches Signal setzt.

Schaidinger: „Die Regionalen Planungsverbände und die betroffenen Kommunen haben bereits wichtige Vorarbeiten geleistet und fertig abgewogene Planungskonzepte erarbeitet. Die Gesetzesinitiative und die Aufforderung zur Zurückstellung konterkarieren diese Vorarbeiten.“

Schaidinger meint nach einer ersten Prüfung: „Die Zurückstellung von Genehmigungen betrifft eine bereits konkretisierte Planungsabsicht des Planungsträgers. Demgegenüber steht die vage Hoffnung auf Eintritt einer Gesetzesänderung. Das ist rechtlich sehr fragwürdig.“

Eine Zurückstellung eines Baugesuchs ist nach dem Baugesetzbuch nur möglich, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erreicht werden sollen, oder ein Bebauungsplan aufgestellt wird, der andere Festsetzungen vorsieht. Das gilt nur, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert wird. Die Zurückstellung ist nur zeitlich begrenzt zulässig.

Die bayerischen Städte und Gemeinden können nicht abseits der Rechtslage mit Blick auf eine in der Zukunft liegende Gesetzesänderung planen und entscheiden. Vielmehr haben sie ihre bereits erarbeiteten Planungskonzepte auf die geltende Rechtslage mit Blick auf das gemeinsame Ausbauziel abgestimmt.

Schaidinger: „Die mühsam in Abstimmung mit den Bürgern und Interessensvertretern erarbeiteten Planungskonzepte für die Windenergie wären überholt. Neue Konzepte zu erstellen, braucht Zeit. Aber die Energiewende hat nicht mehr viel Zeit. Der Ausbau der Windenergie darf nicht blockiert werden.“

Tatsächlich würden Zurückstellungen zu einem Stillstand des Ausbaus der Windkraftanlagen für zwei Jahre führen. In der Zeit der Zurückstellung dürfte mit Vorhaben, die den Abstand von „10 H“ zur Wohnbebauung unterschreiten, nicht begonnen werden. Scheitert die Gesetzesinitiative, wäre der einzige Effekt der Zurückstellung, dass diese Vorhaben für zwei Jahre – letztlich ohne Grund – ausgeschlossen wurden.

Bayerischer Städtetag, PM v. 22.08.2013