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VG Augsburg: Eilantrag gegen Asylbewerberunterkunft Ottostraße erfolglos

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Die 5. Kammer unter Vorsitz von Frau Vorsitzender Richterin am Verwaltungsgericht Hildegard Schrieder-Holzner lehnte mit Beschluss vom 27.08.2013 den Antrag der benachbarten Baugenossenschaft auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die von der Stadt Augsburg erteilte Genehmigung zur Nutzungsänderung des bisherigen Bürogebäudes in ein Unterkunftsgebäude für 160 Asylbewerber in der Ottostraße, Augsburg, ab.

Mit Bescheid vom 24.04.2013 hatte die Stadt Augsburg der Beigeladenen die Baugenehmigung für die Nutzungsänderung zur Unterbringung von 195 Asylbewerbern erteilt. Die Beigeladene hat zwischenzeitlich mit Schreiben vom 23.08.2013 erklärt, auf die Baugenehmigung insoweit zu verzichten, als eine Belegung mit mehr als 160 Personen genehmigt worden ist. Gegen die Genehmigung erhob die Baugenossenschaft, der zahlreiche Wohngebäude auf angrenzenden und gegenüberliegenden Grundstücken gehören, Klage, über die noch nicht entschieden ist. Zudem wurde beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Diesen Antrag hat das Gericht nunmehr im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt, so dass die Nutzung – bis zur endgültigen Entscheidung in der Hauptsache – vorläufig aufgenommen werden kann.

In der Entscheidung verneint das Gericht nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften und insbesondere eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme. Die geplante Asylbewerberunterkunft füge sich voraussichtlich in das – ausführlich beschriebene und abgegrenzte – Gebiet ein und sei trotz besonderer örtlicher Gegebenheiten wohl nicht rücksichtslos. Das Gericht deutet allerdings an, dass im Hauptsacheverfahren gegebenenfalls bauliche Maßnahmen oder eine weitere Verringerung der Belegungszahl zu prüfen sein könnte, sofern sich nach Nutzungsaufnahme herausstellt, dass unzumutbare Lärmbelästigungen für die unmittelbar angrenzenden Wohngrundstücke bestehen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig; es ist Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München zulässig.

VG Augsburg, B. v. 27.08.2013, Au 5 S 13.933; PM v. 29.08.2013