Gesetzgebung

Staatskanzlei: Kabinett beschließt Bundesratsinitiative zur Fortführung des permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleichs

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Finanzminister Söder: „Die Arbeit auf der Wies`n soll auch steuerlich attraktiv bleiben“

Der Ministerrat hat heute eine Bundesratsinitiative beschlossen, mit der der permanente Lohnsteuer-Jahresausgleich für Aushilfskräfte und kurzfristig Beschäftigte fortgeführt werden soll.

„Das betrifft vor allem Aushilfskräfte auf Volksfesten“, sagte Finanzminister Dr. Markus Söder.

Infolge einer Änderung des Bundesrechts im Jahr 2011, die sich in voller Höhe erstmals im Jahr 2014 auswirken wird, wäre sonst das für kurzfristig beschäftigte Aushilfskräfte günstige Instrument des permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleichs praktisch nicht mehr anwendbar.

„Das Oktoberfest steht vor der Tür. Wir wollen, dass die Arbeit auf der Münchner Wies`n attraktiv bleibt“, erklärte Söder.

Beim permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleich werden die vor der Lohnzahlung liegenden Zeiten des laufenden Kalenderjahres in die Berechnung der Lohnsteuer einbezogen. Der so auf einen längeren Lohnzahlungszeitraum gestreckte Arbeitslohn vermindert die Steuerprogression und bewirkt damit einen niedrigeren Lohnsteuerabzug. Der Arbeitnehmer erhält somit einen höheren Nettolohn ausbezahlt. Die endgültige Steuer wird regelmäßig nach Ablauf des Kalenderjahres im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung durch das Finanzamt festgesetzt.

Nach derzeitiger Gesetzeslage auf Bundesebene wäre ein Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber nur noch dann zulässig, wenn der Arbeitnehmer seit Beginn des Kalenderjahres ständig in einem Dienstverhältnis zum selben Arbeitgeber steht. Bei Aushilfskräften, die nur kurzfristig beschäftigt werden, ist dies regelmäßig nicht der Fall. Damit würde künftig in der Regel ein zu hoher Lohnsteuerabzug vorgenommen, der erst nach Ablauf des Kalenderjahres im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung ausgeglichen werden könnte.

Das zuständige Finanzamt kann dem Arbeitgeber auf Antrag gestatten, bei bestimmten Beschäftigungsverhältnissen den Lohnsteuerabzug weiterhin nach den Regelungen des permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleichs vornehmen zu dürfen. Auch bei anderen Berufsgruppen ermöglicht die Ermächtigungsnorm die Weiteranwendung bestehender Billigkeitsregelungen, insbesondere bei Schauspielern, bei denen eine durchgängige Beschäftigung zum selben Arbeitgeber ebenfalls nicht die Regel ist.

Staatskanzlei, Bericht aus der Kabinettssitzung, PM v. 03.09.2013