Aktuelles

BayVGH: Beschränkung einer Kundgebung der NPD teilweise rechtmäßig

©pixelkorn - stock.adobe.com

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit Beschluss vom 3. September 2013 in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden, dass bei einer am selben Tag stattfindenden Kundgebung der NPD im Gebiet der Stadt Kaufbeuren sämtliche Äußerungen und Handlungen, die geeignet sind, Straftatbestände, insbesondere die der Volksverhetzung oder der Verletzung des Rechts der persönlichen Ehre, zu erfüllen, zu unterbleiben haben. Insoweit wurde eine Beschwerde der NPD gegen Auflagen der Stadt zurückgewiesen. Hingegen darf die von der Stadt erlassene Auflage zur Lautstärkeregelung nach dem Beschluss des BayVGH nicht vollzogen werden. Insoweit hatte die Beschwerde der NPD Erfolg.

Die NPD hatte für den Nachmittag des 3. September 2013 eine dreistündige Kundgebung im Gebiet der Stadt Kaufbeuren angemeldet. Die Stadt machte die Durchführung der Kundgebung von der Beachtung unter anderem oben genannter Beschränkungen abhängig. Mit ihrem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hatte die NPD vor dem Verwaltungsgericht keinen Erfolg.

Nach Auffassung des BayVGH ist der von der Stadt verwendete Begriff „völkischer Nationalismus“ in der Auflage zum Inhalt sprachlicher und musikalischer Äußerungen rechtmäßig. Die Stadt habe eindeutig zu erkennen gegeben, dass nur Äußerungen verboten seien, die einen Straftatbestand erfüllten. Mit dem Begriff „völkischer Nationalismus“ solle lediglich eine Umschreibung der Art der Äußerung (wohl rechtsextremistische oder nationalsozialistische Äußerungen) erfolgen. Lediglich die unter einen Straftatbestand fallenden Texte unterfielen einem Verbot. Die Beschränkung beziehe sich nicht nur auf den Tatbestand der Volksverhetzung (§ 130 StGB), sondern auf alle Straftatbestände, die durch entsprechende Äußerungen erfüllt sein könnten.

Der BayVGH hat hingegen durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Auflage zur Lautstärkenregelung. Die Behörde müsse eine individuelle, an die Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalles (u.a. Ort, Tageszeit, Art der Versammlung) angepasste Gefahrenprognose vornehmen. Daran fehle es hier. Aus der Anordnung ergebe sich nicht, wie die Festsetzung eines Immissionsrichtwerts von 60 dB(A) mit der Verpflichtung zusammenhänge, die Lautstärke in Absprache mit der Polizei einzustellen. Es sei Aufgabe der Versammlungsbehörde selbst, konkrete und nachvollziehbare Beschränkungen festzulegen. Das Interesse der NPD an einer Durchführung der Veranstaltung ohne Lautstärkenbeschränkung überwiege daher in der Abwägung das öffentliche Interesse an einer Durchsetzung der Auflage.

Der Beschluss des BayVGH ist unanfechtbar.

BayVGH, B. v. 03.09.2013, 10 CS 13.1841; PM v. 04.09.2013