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StMWIVT: Energieminister Zeil zur Eröffnung des Planfeststellungsverfahrens für die Thüringer Strombrücke

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Bayerns Wirtschafts- und Energieminister Martin Zeil freut sich, dass die Regierung von Oberfranken das Planfeststellungsverfahren für den bayerischen Abschnitt der Thüringer Strombrücke eröffnet und die Planunterlagen zur öffentlichen Auslegung an die betroffenen Gemeinden verschickt hat.

„Der offizielle Start der Planfeststellung für die Thüringer Strombrücke ist ein Meilenstein für den Energieumstieg. Denn die rechtzeitige Realisierung dieser neuen Höchstspannungsleitung ist dringend notwendig, damit nach der Abschaltung des Kernkraftwerks Grafenrheinfeld Ende 2015 die Stromversorgung in Bayern sicher bleibt“, erklärt der Minister.

Das Verfahren diene dazu, unter Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Träger öffentlicher Belange die bestmögliche Lösung für dieses wichtige Energieinfrastrukturprojekt zu finden.

„Klar ist aber: Eine Null-Variante gibt es nicht“, betont Zeil und fügt hinzu: „Nicht nur, weil der Gesetzgeber die Leitung schon 2009 ins Energieleitungsausbaugesetz als ‚vordringlichen Bedarf‘ geschrieben hat, sondern auch, weil die Verbindung zwischen den neuen Ländern und Bayern bereits heute das engste Nadelöhr im deutschen Stromnetz ist, das die Netzbetreiber zu häufigen ungeplanten Eingriffen in den Kraftwerksbetrieb zwingt. Und weil mit dem 2011 beschlossenen Energieumstieg die Dringlichkeit noch einmal dramatisch gestiegen ist.“

Der Minister erwartet von allen Verfahrensbeteiligten eine konstruktive Haltung zu dem Vorhaben. Der Vorhabensträger TenneT sei gefordert, die Regierung bei der Bearbeitung der Einwendungen durch kompetente und schnelle Stellungnahmen zu unterstützen. Zeil unterstreicht:

„Vor allem erwarte ich von den politischen Mandatsträgern vor Ort, das Projekt im Dialog mit den Bürgerinnen und Bürgern nach Kräften zu unterstützen. Für das ‚Sankt-Florian-Prinzip‘ gibt es bei einem Projekt von derart zentraler Bedeutung für Bayern und ganz Deutschland keinen Raum.“

StMWIVT, PM v. 11.09.2013