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StMJV: Für 18-21-jährige muss Erwachsenenstrafrecht der Regelfall sein

18. September 2013 by Klaus Kohnen

Justizministerin Beate Merk fordert klare Regelung: „Für 18-21-jährige muss Erwachsenenstrafrecht der Regelfall sein“ / „Wer Verträge schließen und Unternehmen gründen darf, muss sich auch im Strafrecht als Erwachsener behandeln lassen“

Bayerns Justizministerin Dr. Beate Merk fordert eine Klarstellung im Gesetz, dass auf Straftaten so genannter Heranwachsender, d.h. 18-21-Jähriger, in der Regel Erwachsenenstrafrecht angewendet wird.

„Wer alle Rechte eines Erwachsenen hat, zum Beispiel Verträge abschließen und Firmen gründen darf, der sollte auch vom Strafrecht als Erwachsener behandelt werden“, so Merk.

Nach derzeitiger Rechtslage ist auf Heranwachsende Jugendstrafrecht anzuwenden, wenn sie nach ihrem Reifegrad noch Jugendlichen gleichstehen oder wenn es sich um „typische Jugendverfehlungen“ handelt (Anmerkung: § 105 Abs. 1 JGG); ansonsten gilt Erwachsenenstrafrecht. Dennoch wenden Gerichte bei Heranwachsenden immer häufiger Jugendstrafrecht an. So hat in Bayern der Anteil der nach Jugendstrafrecht verurteilten Heranwachsenden nach der jüngst veröffentlichten Strafverfolgungsstatistik 2012 ebenso wie in den Vorjahren weiter zugenommen. Bei 9.035 der im Jahr 2012 verurteilten 12.111 Heranwachsenden, d.h. 74,6 %, haben die Richterinnen und Richter Jugendstrafrecht angewandt. Dieser Wert übertrifft die Quoten der früheren Jahre (2011: 74,4 %, 2010: 73,4 %). Zu beobachten sind auch bundesweit erhebliche Unterschiede des Anteils der nach Erwachsenenstrafrecht Verurteilten im Vergleich der städtischen und ländlichen Regionen.

Merk sieht darin auch ein Gerechtigkeitsproblem: „Solche Unterschiede sind kaum vermittelbar. Reiferückstände oder typische Jugendverfehlungen dürften auf dem Land genauso häufig oder selten sein wie in der Stadt. Wir brauchen deshalb eine eindeutige Regelung. Und dazu müssen wir im Gesetz klarstellen, dass das Strafrecht für Erwachsene auch für 18-21-Jährige der Normalfall ist.“

StMJV, PM v. 18.09.2013

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