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BayVGH: Kein Zirkus in Bad Neustadt a. d. Saale

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Der BayVGH hat mit Beschluss vom 10.10.2013 in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden, dass die Stadt Bad Neustadt a. d. Saale nicht verpflichtet ist, einem Zirkusunternehmen ein Parkplatzgelände für ein geplantes Gastspiel vom 17. bis zum 20.10.2013 kurzfristig zu überlassen.

Auf dem betreffenden Parkplatzgelände fand bis zum Jahr 2010 einmal jährlich ein Zirkusgastspiel statt. In den letzten drei Jahren wurden allen anfragenden Zirkusunternehmen wegen laufender Baumaßnahmen im Bereich des Parkplatzes Absagen erteilt. Das Verwaltungsgericht lehnte einen auf Überlassung des Parkplatzgeländes gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 08.10.2013 ab. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts wies der BayVGH nun zurück.

Nach Auffassung des BayVGH sei im Rahmen der hier nur möglichen summarischen Prüfung ein Zulassungsanspruch des antragstellenden Zirkus nach kommunalrechtlichen Maßstäben nicht zu erkennen. Aufgrund der einmal jährlich stattfindenden Zirkusgastspiele sei von einer zumindest bis 2010 bestehenden konkludenten Widmung durch tatsächliche Vergabepraxis auszugehen. Da in den letzten drei Jahren jedoch den anfragenden Zirkusunternehmen Absagen erteilt worden seien, bestünden erhebliche Zweifel, ob nicht die konkludente Widmung durch die langjährige Änderung der Vergabepraxis entfallen sei. Selbst wenn vom Fortbestehen der früheren Vergabepraxis ausgegangen würde, bestünde ein Nutzungsanspruch nur im Rahmen des ersichtlichen Widmungszwecks, wie er sich aufgrund der bisherigen Vergabepraxis ergäbe. Die Stadt habe darauf hingewiesen, dass die Parkplätze im Herbst für den örtlichen Einzelhandel zur Verfügung stehen müssten, weil dies die umsatzstärkste Zeit sei. Dies sei ein sachlicher Grund, der eine Einschränkung der Vergabe rechtfertigen könne. Die Beschwerde zeige nicht auf, dass frühere Zirkusveranstaltungen dieser Art auch im Herbst stattgefunden hätten. Im Übrigen stünde es der Stadt frei, eine etwaige bisherige Praxis abzuändern, solange einheitlich ohne Verstoß gegen den Gleichheitssatz verfahren werde. Für eine willkürliche Abänderung nur gegenüber dem antragstellenden Zirkusunternehmen fehle jeder Anhaltspunkt. Auch ein Anspruch auf Erteilung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis scheide aus, da die Parkplätze im Herbst anderweitig benötigt würden. Die Beschwerde belege nicht, dass etwa auch in anderen vergleichbaren Fällen insbesondere im Herbst entsprechende Erlaubnisse erteilt worden seien.

Der Beschluss des BayVGH ist unanfechtbar.

BayVGH, B. v. 10.10.2013, Az. 4 CE 13.2125; PM v. 14.10.2013