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VG Bayreuth: Vermittlungsverbot für Sportwetten der Stadt Burgkunstadt wegen fehlerhafter Begründung suspendiert

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Das Verwaltungsgericht Bayreuth hat mit Beschluss vom 16.10.2013 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen eine glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung der Stadt Burgkunstadt vom 07.08.2013 angeordnet.

Die Stadt Burgkunstadt hatte dem privaten Betreiber eines Wettbüros mit Bescheid vom 07.08.2013 untersagt, unerlaubte Glücksspiele – insbesondere Sportwetten – zu vermitteln und ein Zwangsgeld für den Fall der Zuwiderhandlung angedroht. Gegen diese Anordnung hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Bayreuth Klage erheben und um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchen lassen.

In der Begründung des Beschlusses vom 16.10.2013 hat das Gericht beanstandet, dass die Stadt Burgkunstadt beim Erlass der Untersagungsverfügung von einem aktuell fortbestehenden staatlichen Sportwettenmonopol ausgegangen ist. Tatsächlich führe jedoch derzeit das Land Hessen ein länderübergreifendes Konzessionsverfahren durch, in dem auch private Veranstalter von Sportwetten eine Erlaubnis erhalten könnten. Es sei daher nicht tragfähig, mit einem Fortbestand des staatlichen Monopols zu argumentieren.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Zulässiger Rechtsbehelf ist die Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München.

VG Bayreuth, B. v. 16.10.2013, B 1 S 13.567; PM v. 18.10.2013