Aktuelles

Datenschutzbeauftragter: Selbstdatenschutz bei der Lohnsteuer – Datenschutzrechte der Arbeitnehmer beim Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM)

©pixelkorn - stock.adobe.com

Im Lohnsteuerverfahren können Arbeitnehmer selbst Maßnahmen zum Schutz ihres Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung vor unberechtigten Steuerdatenabrufen ergreifen.

Gegenwärtig wird die herkömmliche Papierlohnsteuerkarte von einem elektronischen Verfahren abgelöst. Ab Ende des Jahres 2013 sind grundsätzlich alle Arbeitgeber verpflichtet, die Daten ihrer Arbeitnehmer, die sie für die Abführung der Lohnsteuer benötigen, elektronisch bei der Finanzverwaltung abzurufen. Zu diesen sog. Elektronischen LohnSteuerAbzugsMerkmalen (ELStAM) gehören insbesondere die Steuerklasse, die Zahl der Kinderfreibeträge, die Freibeträge und die Kirchensteuermerkmale. Eine ausdrückliche Zustimmung der Arbeitnehmer zu diesem Abruf ist nicht erforderlich. Zur Überprüfung der Abrufberechtigung wird zwar jeder Abruf protokolliert. Um zusätzliche Maßnahmen zum Schutz vor unberechtigten Abrufen – wie insbesondere „Neugierabfragen“ – ergreifen zu können, stehen den Arbeitnehmern aber verschiedene Datenschutzrechte zu.

Dr. Thomas Petri: „Jeder Arbeitnehmer kann von seinem Finanzamt Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten ELStAM und über die in den letzten 24 Monaten erfolgten Abrufe der Arbeitgeber verlangen. Darüber hinaus kann jeder Arbeitnehmer bei seinem Finanzamt die Bereitstellung der ELStAM nur für bestimmte Arbeitgeber freigeben lassen (Positivliste), für bestimmte – beispielsweise ehemalige – Arbeitgeber sperren lassen (Negativliste) oder auch allgemein für alle Arbeitgeber sperren lassen (Vollsperrung). Im Lohnsteuerverfahren kann somit jeder Arbeitnehmer selbst Maßnahmen zum Schutz seines Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung vor unberechtigten Steuerdatenabrufen ergreifen.“

Nähere Informationen über die Datenschutzrechte der Arbeitnehmer beim Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale hält der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz ab heute auf seiner Homepage unter http://www.datenschutz-bayern.de/5/datenschutzrechte_ELStAM.html zum Abruf bereit.

Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz Dr. Thomas Petri, PM v. 08.11.2013