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StMIBV: Innenminister Herrmann an die Adresse der Europäischen Union: Finger weg vom Waffenrecht

14. November 2013 by Klaus Kohnen

EU nicht zuständig – Bayerischer Antrag im Innenausschuss des Bundesrates angenommen

„Für Innere Sicherheit zu sorgen ist in erster Linie Aufgabe der EU-Mitgliedstaaten und nicht der EU selbst.“

Mit diesen Worten hat Bayerns Innenminister Joachim Herrmann unterstrichen, dass Regelungen zum Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen nicht zu den Aufgaben der EU gehören.

An die Adresse der EU sagt Herrmann: „Finger weg von unserem Waffenrecht. Die EU darf das in ihrem Harmonisierungseifer weder aufweichen noch verschärfen.“

Zuständig seien die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, nicht aber die EU selbst. Der Innenausschuss des Bundesrates teilt Herrmanns Auffassung und hat deshalb heute einem entsprechenden Antrag Bayerns zugestimmt.

Die EU-Kommission hat neue Vorschriften für den Besitz und die Aufbewahrung von Schusswaffen vorgeschlagen – etwa die Einführung einer obligatorischen ärztlichen Untersuchung vor Erteilung einer Waffenerlaubnis. Bestimmte Schusswaffen sollten generell verboten, der Besitz bislang erlaubnisfreier Waffen – etwa antike oder unbrauchbare Waffen – soll reguliert werden.

Dazu Herrmann: „Das Ziel, Missbrauch von Schusswaffen zu verhindern, ist durch das deutsche Waffenrecht bereits mit Augenmaß umgesetzt.“

Das deutsche Waffenrecht dürfe jetzt einerseits durch ein harmonisiertes EU-Recht nicht aufgeweicht werden; dies gelte gerade für die strengen deutschen Aufbewahrungsvorschriften.

„Andererseits darf das geltende Waffenrecht aber auch nicht unverhältnismäßig verschärft werden, etwa durch unnötige bürokratische Hürden beim Erwerb einer Waffenerlaubnis.“

Die EU-Kommission stützt ihre im Oktober der Öffentlichkeit vorgestellten Pläne im Wesentlichen auf ihre Regelungskompetenz zur Harmonisierung des EU-Binnenmarktes. Für die Einführung eines einheitlichen Waffenrechts auf europäischer Ebene gibt es jedoch nach Auffassung der Bayerischen Staatsregierung keine hinreichende Rechtsgrundlage.

Herrmann: „Die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Schutz der inneren Sicherheit sind Kernaufgaben in alleiniger Verantwortung der Mitgliedstaaten.“

StMIBV, PM v. 14.11.2013

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