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StMFLH: Finanzamtsstandort in Neumarkt/Opf. ist gesichert

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Die Zukunft des Finanzamts Neumarkt in der Oberpfalz ist sicher.

„Nach der Abgabe der Finanzkasse und der Kraftfahrzeugsteuer ergeben sich neue Herausforderungen durch demografische Entwicklung und Zunahme des Umfangs und der Komplexität der Aufgaben“, stellte Finanzstaatssekretär Albert Füracker bei einem Besuch des Finanzamts Neumarkt/Opf. am Montag (2.12.) fest.

Die Finanzkasse wurde in Folge der Zentralisierung der Kassen der Finanzämter nach Amberg verlagert, eine der beiden neuen zentralen Oberpfälzischen Kassen. Mit der Reduzierung der Finanzkassen von 80 auf 19 werde der Personaleinsatz verbessert. Die Sollstärke des Finanzamts Neumarkt beläuft sich nunmehr auf 96 Stellen. Die Strukturen der 101 bayerischen Finanzämter und Außenstellen seien heterogen. Um die Handlungsfähigkeit der Finanzämter zu erhalten, müssten die Strukturen an geänderte Rahmenbedingungen angepasst werden. Als Eckpunkte einer möglichen Reform nannte Füracker die Aufgabe starrer örtlicher Zuständigkeitsabgrenzungen, um Aufgaben fachlich optimal aufteilen zu können. Dadurch werde auch eine flexible Aufgaben- und Personalverteilung zwischen den Finanzämtern ermöglicht.

„Dadurch stellen wir sicher, dass die Steuerverwaltung in der Fläche stark präsent bleibt“, sagte Füracker.

Die massive Steigerung der Zahl der Neueinstellungen in den letzten Jahren diene der Verbesserung der Personalsituation in den Ämtern. Derzeit sei eine Rekordzahl von rund 2.000 Anwärterinnen und Anwärter in Ausbildung. Damit könne nicht nur jeder ausscheidende Steuerbeamte ersetzt werden. Vielmehr werde die Personalbesetzung erhöht.

Füracker: „Die neuen Kräfte verstärken das Personal der Finanzämter nachhaltig“.

Darüber hinaus sollen die rund 300 Stellen, die Mitte 2014 durch Verlagerung der KfZ-Steuerverwaltung auf den Bund wegfallen, für die Finanzämter erhalten werden. Darüber hinaus würde die Veranlagung in den Finanzämtern von Datenerfassungsarbeiten durch das neue Datenerfassungszentrum in Wunsiedel entlastet.

StMFLH, PM v. 02.12.2013