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BayVGH: Bürgermeister aus dem Landkreis München bleibt vorläufig des Dienstes enthoben

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Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit Beschluss vom 11. Dezember 2013 in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Dienstenthebung des ersten Bürgermeisters einer Gemeinde im Landkreis München bestätigt.

Aufgrund eines von dem betroffenen Bürgermeister mit hinreichender Wahrscheinlichkeit begangenen Dienstvergehens seien die Voraussetzungen für eine vorläufige Dienstenthebung nach dem Bayerischen Disziplinargesetz gegeben. Er habe mehreren Gemeindebediensteten gegenüber ein seinen Dienstpflichten nicht genügendes Verhalten an den Tag gelegt, in dem er sie z.B. ohne sachlichen Grund unter Druck gesetzt und sich auch Dritten gegenüber herabsetzend über sie geäußert habe. Gegen herabsetzende Äußerungen einer Gemeindebeamtin über andere Gemeindebedienstete sei er nicht eingeschritten. Eine Gemeindebedienstete habe er, mit hoher Wahrscheinlichkeit ohne sachliche Rechtfertigung auf einen anderen Arbeitsplatz „umgesetzt“ und einem Gemeindemitarbeiter gekündigt, obwohl dafür nicht er, sondern der Gemeinderat zuständig gewesen wäre. Des Weiteren sei dem Bürgermeister vorzuwerfen, dass er während der Krankheitszeit einer Gemeindebeamtin bei deren behandelnder Ärztin angerufen habe. Grundsätzlich komme es einem Vorgesetzten gar nicht zu, sich bei einer seine Untergebene behandelnden Ärztin telefonisch nach dieser zu erkundigen. Wenn ausnahmsweise dennoch ein solcher Anruf stattfinde, müsse die Wahrung der Privatsphäre oberste Handlungsmaxime sein. Die Vorgehensweise des ersten Bürgermeisters lasse nicht erkennen, dass er dieser Anforderung gerecht werden wollte. Ferner habe er die parteipolitische Neutralitätspflicht verletzt.

Wegen der genannten Dienstpflichtverletzungen ging der BayVGH davon aus, dass ein weiteres Verbleiben des Bürgermeisters im Amt den Dienstbetrieb wesentlich beeinträchtigen würde. Ob deshalb seine endgültige Entfernung aus dem Amt in Betracht komme, wurde offengelassen. Ferner hat der BayVGH es in dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes offen gelassen, welche Motive den Bürgermeister zu seinem Handeln getrieben haben und musste auch nicht abschließend entscheiden, ob es sich bei seinem Verhalten um „Schikane“ oder „Mobbing“ der betroffenen Gemeindebediensteten gehandelt hat.

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht eröffnet.

BayVGH, B. v. 11.12.2013, 16a DS 13.706; PM v. 12.12.2013

Redaktionelle Anmerkungen: Die Zulässigkeit der vorläufigen Dienstenthebung ist in Art. 39 Bayerisches Disziplinargesetz (BayDG), ihre Rechtswirkungen sind in Art. 40 geregelt. Bei dem erstinstanzlichen Verfahren, mit dem der Ast. die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung gemäß Art. 61 BayDG beantragt hatte, handelt es sich wohl um VG München, B. v. 26.02.2013, M 19 DA 12.6220.